Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Als Deckungskapital für die Witwenkrankenrente (§ 1258 Abs. 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung) ist der Jahresbetrag der Rente in Ansatz zu bringen. 
Die Kapitalisierung der Witwerrenten (§ 1260 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) er- 
folgt nach der Formel 
1 
2 K. 12 + « 
2 
wobei die Werte für 2R,2 nach der in den Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1906, 
1. Beiheft, Tabelle IVa veröffentlichten „Ausscheidetafel für männliche Invalidenrentenempfänger“ zu 
ermitteln sind. 
Zur Berechnung des Kapitalwerts desjenigen Teils der Waisenrenten, welcher auf die Ver- 
sicherungsträger entfällt, ist die Formel · 
-— 6«15E2 415E2461415E24624 s« l) 
1 (0—25.55).( — 4 
zu benutzen, worin io den Jahresbetrag der Waisenrenten eines Stammes, die Zahl der bezugs- 
berechtigten Waisen, , 3+ d1, d:, u#w. ihr Alter und 15.K#/¼, 15.KF 15.-K. H, usw. die Kapital- 
werte der in monatlichen Teilbeträgen im voraus zahlbaren, spätestens mit Vollendung des fünfzehnten 
Lebensjahrs wegfallenden Einheitsrenten dieser Waisen bezeichnen. 
Der Kapitalwert des Reichsanteils ergibt sich aus der Formel 
2 (u. + R . 4). 
Die Werte 5 2 sind unter Zugrundelegung der „Ausgeglichenen Tafel für das Deutsche Reich, 
Gesamtbevölkerung“ (Statistik des Deutschen Reichs, Bd. 200 S. 7) zu berechnen. · 
Die Zusatzrenten (88 1472 ff. der Reichsversicherungsordnung) sind unter Benutzung der 
Sterbenswahrscheinlichkeiten, die aus den Erfahrungen bei dem Personal der Preußischen Staatsbahnen 
abgeleitet und in Tabelle XVI Spalte 2 der finanziellen Begründung zum Entwurfe der Reichs- 
versicherungsordnung — Verhandlungen des Reichstags, 12. Legislatur-Periode II. Session 1909/1910, 
Band 274, S. 711 — wiedergegeben sind, nach der Formel ## 1 zu kapitalisieren. 
Alle Rentenwerte sind unter Voraussetzung einer Verzinsung mit drei vom Hundert zu berechnen. 
Berlin, den 9. Mai 1912. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
7. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 2. Mai d. Is. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen neusilbernen, die Bezeichnung „Zepp“ 
tragenden Sicherheitsvorrichtungen für Rasierapparate — Tarifnummer 880 —, die ver- 
goldet oder versilbert und mit inländischen Rasiermesserklingen verbunden werden sollen — 
Tarifnummern 884 oder 885 —, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung 
vorliegen.
	        
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