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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Huchhandlungen.
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XI. Jahrgang.
# Berlin, Freitag, den 31. Mai 1912.
Nr. 24.
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vor-
2.
3.
nahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur-
erteilung Seite 425
Finanzwesen: Übersicht der Einnahmen an Zöllen,
Steuern und Gebühren für das Rechnungsjahr 1011
ee 5
Allgemeine Verwaltungssachen: Erstreckung des Ver-
bots der ferneren Verbreitung auch auf die unter der
Aufschrift „Parkett und Pflaster“ zur Ausgabe ge-
langenden Nummern der in Wien erscheinenden Druck-
schrift „Pschütt! Caricatur“.### 47
Erlaß, betr. die Tagegelder und Fuhrkosten der
nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörigen
Perohen 127
4.
5.
Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Formen von
Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung 428
Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen
Deutschen in Jtallon: 0 428
Versicherungswesen: Befreiung der Beamten und Be-
diensteten von landesherrlichen Hof-, Domanial= usw.
Verwaltungen von der Versicherungspflicht 429
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242
Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung 430
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebeteeee 431
1. Koufulatwesen.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Casablanca beauftragten Dragomanatsaspiranten
Diel ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Ge-
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Tschifu beauftragten Dolmetscher Walter ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, De Witt
C. Poole, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
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