Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

3. Allgemeine Verwaltungsfachen. 
  
Das durch meine Bekanntmachung vom 2. März 1912 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 4. März 1912) 
erlassene Verbot der in Wien erscheinenden periodischen Druckschrift „Pschütt! Caricaturen“ erstreckt sich 
auch auf diejenigen Nummern dieser Druckschrift, die unter der Aufschrift „Parkett und Pflaster“ zur 
Ausgabe gelangen. 
Berlin, den 23. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
Erlaß den Reichskanzlers, 
betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten der nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten 
gehörigen Personen, vom 13. Mai 1912. 
  
Zur Herbeiführung gleichmäßiger Grundsätze bezüglich der Gewährung von Tagegeldern und 
Fuhrkosten an die nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörigen Personen wird, zugleich in Aus- 
führung des Beschlusses des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, folgendes angeordnet: 
5 1. Wenn nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörige Personen im Reichsinteresse 
als Sachverständige, als Mitglieder ständiger oder nichtständiger Kommissionen oder sonst in ähnlicher 
Eigenschaft verwendet werden, so bestimmt sich, soweit nachstehend nicht Abweichungen vorgesehen oder 
zugelassen sind, ihre Vergütung nach denjenigen Grundsätzen, welche für die in § 1 unter IV der Ver- 
ordnung vom 8. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) bezeichneten Beamten gelten. 
* 2. Der Betrag des Kommissionsmitgliedern und Sachverständigen zu gewährenden Tage- 
geldes kann auf 18 JAX erhöht werden und soll, wenn die Heranziehung einschließlich der erforderlichen 
Reisen an demselben Tage beginnt und endet, den Betrag von 14 J, wenn sie auf 2 Tage, aber auf 
nicht mehr als 24 Stunden sich erstreckt, für beide Tage zusammen den Betrag von 27 M nicht 
übersteigen. 
§+l 3. Den Mitgliedern der aus besonderem Anlaß einberufenen nichtständigen Kommissionen 
kann ausnahmsweise ein höheres Tagegeld als 18 JT/X gewährt werden. 
§ 4. Hinsichtlich des Tagegeldes der dem Bundesrat angehörenden Mitglieder des Beirats 
für Arbeiterstatistik bewendet es bei den bestehenden Sonderfestsetzungen. 
§*§ 5. Soweit Beamte der Bundesstaaten nach ihrer dienstlichen Stellung im Heimatstaate 
beanspruchen können, den Angehörigen einer nach der Verordnung vom 8. September 1910 zu höheren 
Bezügen berechtigten Klasse von Reichsbeamten gleichgestellt zu werden, erhalten sie das dieser Beamten- 
klasse gebührende Tagegeld. 1 
§& 6. Mindert sich nach vorstehenden Grundsätzen bei Mitgliedern ständiger Kommissionen für 
die Zukunft der bisher bezogene Tagegeldsatz, so tritt diese Minderung erst bei der Berufung neuer 
Mitglieder in Kraft. Als solche gilt nicht die Wiederberufung eines ausscheidenden Mitglieds. 
§ 7. An Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkostenvergütung kann in geeigneten Fällen, wo 
es der bisherigen Ubung entspricht, Ersatz barer Auslagen gewährt werden. 
Berlin, den 13. Mai 1912. 
  
  
  
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
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