3. Allgemeine Verwaltungsfachen.
Das durch meine Bekanntmachung vom 2. März 1912 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 4. März 1912)
erlassene Verbot der in Wien erscheinenden periodischen Druckschrift „Pschütt! Caricaturen“ erstreckt sich
auch auf diejenigen Nummern dieser Druckschrift, die unter der Aufschrift „Parkett und Pflaster“ zur
Ausgabe gelangen.
Berlin, den 23. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Erlaß den Reichskanzlers,
betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten der nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten
gehörigen Personen, vom 13. Mai 1912.
Zur Herbeiführung gleichmäßiger Grundsätze bezüglich der Gewährung von Tagegeldern und
Fuhrkosten an die nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörigen Personen wird, zugleich in Aus-
führung des Beschlusses des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, folgendes angeordnet:
5 1. Wenn nicht zu den unmittelbaren Reichsbeamten gehörige Personen im Reichsinteresse
als Sachverständige, als Mitglieder ständiger oder nichtständiger Kommissionen oder sonst in ähnlicher
Eigenschaft verwendet werden, so bestimmt sich, soweit nachstehend nicht Abweichungen vorgesehen oder
zugelassen sind, ihre Vergütung nach denjenigen Grundsätzen, welche für die in § 1 unter IV der Ver-
ordnung vom 8. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) bezeichneten Beamten gelten.
* 2. Der Betrag des Kommissionsmitgliedern und Sachverständigen zu gewährenden Tage-
geldes kann auf 18 JAX erhöht werden und soll, wenn die Heranziehung einschließlich der erforderlichen
Reisen an demselben Tage beginnt und endet, den Betrag von 14 J, wenn sie auf 2 Tage, aber auf
nicht mehr als 24 Stunden sich erstreckt, für beide Tage zusammen den Betrag von 27 M nicht
übersteigen.
§+l 3. Den Mitgliedern der aus besonderem Anlaß einberufenen nichtständigen Kommissionen
kann ausnahmsweise ein höheres Tagegeld als 18 JT/X gewährt werden.
§ 4. Hinsichtlich des Tagegeldes der dem Bundesrat angehörenden Mitglieder des Beirats
für Arbeiterstatistik bewendet es bei den bestehenden Sonderfestsetzungen.
§*§ 5. Soweit Beamte der Bundesstaaten nach ihrer dienstlichen Stellung im Heimatstaate
beanspruchen können, den Angehörigen einer nach der Verordnung vom 8. September 1910 zu höheren
Bezügen berechtigten Klasse von Reichsbeamten gleichgestellt zu werden, erhalten sie das dieser Beamten-
klasse gebührende Tagegeld. 1
§& 6. Mindert sich nach vorstehenden Grundsätzen bei Mitgliedern ständiger Kommissionen für
die Zukunft der bisher bezogene Tagegeldsatz, so tritt diese Minderung erst bei der Berufung neuer
Mitglieder in Kraft. Als solche gilt nicht die Wiederberufung eines ausscheidenden Mitglieds.
§ 7. An Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkostenvergütung kann in geeigneten Fällen, wo
es der bisherigen Ubung entspricht, Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Berlin, den 13. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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