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(3) Anmeldungen über Grundstücke, für die noch nicht feststeht, ob sie der Gewichtsteuer
oder der Besteuerung nach dem Flächenraum unterworfen werden (§ 1), sind dem Oberkontrolleur
zur Wahrung der im § 36 des Gesetzes vorgesehenen Frist sofort zu übergeben. Die übrigen An-
meldungen werden ihm spätestens bis zum 31. Juli des Erntejahrs mit den Flurbüchern zu-
gestellt. Nach diesem Zeitpunkt etwa noch eingehende Anmeldungen hat das Amt dem Ober-
kontrolleur alsbald zu übersenden.
— §5.
(1) Die Angaben in den Anmeldungen werden durch den Oberkontrolleur oder einen damit
besonders beauftragten Beamten geprüft. Dies kann, wenn die Besteuerung nicht nach dem
Flächenraum erfolgt, nach näherer Anordnung des Hauptamtsleiters probeweise geschehen. An
Stelle der steueramtlichen Vermessung kann bei Grundstücken, die vollständig mit Tabak bepflanzt
sind, die Vergleichung der Anmeldungen mit den Büchern oder Buchauszügen der Vermessungs-
behörden treten.
(2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Oberkontrolleur bestimmt und der Gemeinde-
behörde mitgeteilt, die den Tabakpflanzer zur Teilnahme an der Prüfung aufzufordern hat.
Folgt der Pflanzer dieser Aufforderung nicht, so braucht deshalb die Prüfung nicht aufgeschoben
zu werden. Soweit erforderlich, wird bei der Prüfung ein zur Auskunfterteilung geeigneter
Ortseinwohner zugezogen, der auf Antrag des Beamten von der Gemeindebehörde zu bezeichnen
ist. Der Flächeninhalt von Pflanzungen, die der Gewichtsteuer unterliegen, kann bei der amt-
lichen Festsetzung der Tabaksollmenge (§§ 8ff.) ermittelt werden.
(3) Dem Tabakpflanzer ist es gestattet, die Anmeldungen bis zum Beginne der Prüfung in
der betreffenden Gemeinde zu berichtigen.
(4) Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält, die nach
§ 43 Abs. 4 des Gesetzes mit Strafe bedroht sind, oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grund-
stück überhaupt nicht angemeldet worden ist, so wird von dem Prüfungsbeamten eine Verhand-
lung über den Sachverhalt aufgenommen. Dabei ist ein Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen,
wenn der Befund von dem Pflanzer nicht sofort als richtig anerkannt wird.
8 6.
(1) Der Prüfungsbefund wird in die Fluranmeldung eingetragen. Dabei sind Bruchteile
eines Geviertmeters wegzulassen.
(2) Anmeldungen über Grundstücke, bei denen die reine Flächensteuer oder die Steuer—
abfindung angewendet werden soll (88 53 bis 55), gibt der Oberkontrolleur nach Ermittelung
des Flächeninhalts, und nachdem er die Art der Besteuerung in der Anmeldung und im Flurbuch.
vermerkt hat, dem Amte zurück. Sind auf derartigen Grundstücken andere Bodengewächse nach-
gebaut, so gibt der Vermessungsbeamte in der Anmeldung an, welche Fläche gemäß § 53 Abs. 2
zu besteuern ist.
Zu § 14 des Gesetzes.
§ 7.
) Tritt nach der Anmeldung der Tabakpflanzungen und vor Beendigung der Ernte ein
Wechsel in der Person des Inhabers ein, so wird dies auf Grund der schriftlichen Anzeige, die
binnen drei Tagen vom neuen Inhaber — bei freiwilliger Veräußerung unter Mitunterschrift
des Veräußerers — der Amtsstelle zu erstatten ist, in der Fluranmeldung und dem Flurbuch
vermerkt. Wenn infolge des Besitzwechsels die in einer Anmeldung aufgeführten Grundstücke ver-
schiedene Inhaber erhalten haben, wird für jeden neuen Besitzer ein Auszug aus der Anmeldung
angefertigt. Die Auszüge erhalten dieselbe Nummer wie die ursprüngliche Anmeldung und sind
d chstaben zu unterscheiden. Sie werden mit der Anzeige der ursprünglichen Anmeldung
elgefügt.
(#22) Geht die Anzeige erst nach Ubergabe der Anmeldungen an den Oberkontrolleur ein, so
wird sie diesem zur weiteren Veranlassung gemäß Abs. 1 alsbald zugestellt.
Prüfung des
angemeldeten
Flächen-
inhalts.
B. Gewicht-
steuer.
Besitzwechsel-
vor der Ernte.