4. Anmeldung.
Wiegebuch.
##er 6.
vtnm
5. Abferti-
gung.
verpacken, daß die Blätter ohne weiteres gezählt werden können. Unter Obergut werden im
Gegensatze zu Grumpen (§ 2 Abs. 13) und Sandblättern (§ 9 Abs. 3) die zur Zeit des Brechens
noch grünen Blätter verstanden. «
(2)JstdieSoIImeugenachdemGewichtefestgesetzt,sokönnendieTabakblätterungebüschelt
vorgeführt werden.
26.
Grumpen sowie Bruch und sonstige Abfälle sind je für sich verpackt zur Verwiegung
vorzuführen, ebenso im Falle des amerikanischen Ernteverfahrens (§ 50) die von den Blättern
befreiten Pflanzenstengel und bei der Inanspruchnahme eines Steuernachlasses gemäß § 26 des
Gesetzes die im Werte verminderten Tabakblätter (§ 36).
§ 27.
() Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle mit einer Anmeldung
nach Muster 6 vorzuführen, zu der den Gemeindebehörden von der Amssstelle unentgeltlich Vor-
drucke geliefert werden. Die Direktivbehörde kann eine vereinfachte Form der Anmeldung vor-
schreiben und zulassen, daß die nach dem Vordruck nötigen Angaben, abgesehen von den im
Abs. 2 Satz 2 erwähnten Fällen, mündlich gemacht werden.
(2) Soll Tabak bei der Verwiegung an den Erwerber übergeben, ohne Veräußerung in den
freien Verkehr gesetzt oder auf Begleitschein abgefertigt werden, so sind der Verwiegungsstelle
die nach den §§ 30 und 31 nötigen Anträge vorzulegen. Wird für Tabakblätter die Steuer-
begünstigung des § 2 Abs. 1b in Anspruch genommen, so ist dies in der Anmeldung zu bean-
tragen, die in diesem Falle in doppelter Ausfertigung abzugeben ist. Soll Tabak vorgeführt
werden, für den ein Steuernachlaß wegen Wertverminderung (§ 26 des Gesetzes) in Anspruch
genommen wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom Anmelder vorher rechtzeitig besonders
anzuzeigen (§ 36). ·
(3)WillderPflanzernachderVerwiegungTabakzurücknehmenundunversteuertauf-
bewahren(§§41bis44),sohaterdiesunterBezeichnungderLagerräumeinderVerwiegungs-
anmeldung zu erklären.
(4) Die Verwiegungsstelle führt ein Wiegebuch nach Muster 7. Die Direktivbehörde läßt
den Vordruck ergänzen, wenn sie die mündliche Anmeldung des vorgeführten Tabaks gestattet.
g 28.
(1) Die Abfertigung wird in der Regel durch zwei Beamte vorgenommen. Der Oberkon—
trolleur hat tunlichst bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirkes einer größeren Zahl von Ab—
fertigungen beizuwohnen und in diesen Fällen die Prüfungsbefunde mitzuunterzeichnen.
(2) Bei Ermittelung der Gattung des Tabaks — Obergut oder Sandblätter, Grumpen,
Bruch usw. — prüfen die Beamten, ob der Tabak in dachreifem Zustand vorgeführt wird. Er-
gibt sich, daß der Tabak durch absichtliches Hinausschieben des Abhängens über die Dachreife
hinaus oder sonst künstlich getrocknet oder daß er gegoren ist, so ist das im Abfertigungsbefunde
zu vermerken. Sind zur Festhaltung der Nämlichkeit Proben entnommen worden (§ 15), so ist
der Tabak mit diesen zu vergleichen. Die Proben werden nach der Abfertigung — im Falle
des Abs. 3 nach der endgültigen Entscheidung — dem Inhaber des Tabaks gegen Empfangs-
veschleung eingehändigt. Ihr Gewicht wird dem Gewichte des vorgeführten Tabaks hinzu-
geschlagen.
(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Nämlichkeit oder Beschaffenheit des Tabaks Zweifel,
die eine weitere Untersuchung nötig machen, so ist der Tabak bis nach Abfertigung der unbean-
standeten Posten zurückzustellen und nötigenfalls auf Kosten seines Inhabers unter amtliche Ver-
wahrung und amtlichen Verschluß zu nehmen. Uber die Beanstandung hat der Oberkontrolleur
schleunigst zu entscheiden. Dem Pflanzer steht hiergegen die Beschwerde zu.
(4) War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so ist durch Nachzählung der
Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die richtige Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die
Nachzählung kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde probeweise erfolgen. Die Be-