amten haben auch darauf zu achten, daß die in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthaltenen
Grumpen (§ 9 Abs. 3) sowie der Bruch und die sonstigen Abfälle vollständig vorgeführt werden.
Bei dem nach amerikanischem Verfahren geernteten Tabak (§ 50) werden auch die vorgeführten
Pflanzenstengel gezählt.
() Bei der Gewichtsermittelung stellen die Beamten das Roh= und das Reingewicht
für jede Gattung von Tabak (Abs. 2) besonders fest. Das Gewicht wird auf 50 g genau er-
mittelt und angeschrieben, sofern die Direktivbehörde nicht eine Abrundung auf 0,5 kg vorschreibt.
Das Gewicht der Umschließungen und Schnüre kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden.
Für das Gewicht der Schnüre, auf die die Blätter aufgereiht sind, kann das Hauptamt auf
Grund von Probeverwiegungen Abzugssätze bestimmen.
(6) Bei der Verwiegung ermitteln die Beamten für eine möglichst große Anzahl der zum
Verkaufe gelangten Tabakposten den Verkaufspreis, der vom Pflanzer für den unversteuerten
Tabak in dachreifem Zustand, für Grumpen usw. erzielt worden ist. Das Ergebnis vermerken sie
in der Verwiegungsanmeldung oder im Wiegebuche. ·
(7) Die Verwiegungsstelle erteilt über das Ergebnis der Verwiegung einen Wiegeschein
nach Muster 8. Die Verwiegungsanmeldungen werden innerhalb der vom Amte festgesetzten Auseer 8
Fristen, die Wiegebücher nach beendeter Verwiegung in einer Gemeinde dem Amte übersandt
§* 29.
Wegen der Verwiegung von Teilen der Ernte, die vor oder nach Verwiegung der Haupt= 6. Ver-
ernte zur Abfertigung gestellt werden — Grumpen, Sandblätter oder durch Nachernten ge= wgung von
wonnener Tabak (8§ 51) — ordnet der Oberkontrolleur das Nötige an. Ernte.
Zu § 29 des Gesetzes.
8 30.
() Die Veräußerung von Tabak, der im Anschluß an die Verwiegung an den Erwerber übergang des
übergehen soll, ist der Hebestelle oder den Verwiegungsbeamten vor der Übergabe vom Ver= zur Verwie-
fügungsberechtigten anzumelden. Der Erwerber hat den Tabak zu versteuern, sofern er nicht gunggestellten
nach § 31 weiter abgefertigt wird. den Erwerber.
(2) Die Veräußerung kann durch Angabe des Namens und Wohnorts des Erwerbers in der 3
Verwiegungsanmeldung oder, wenn diese mündlich gemacht wird, mündlich angemeldet werden, Verkehr.
falls der Tabak nach § 31 weiter abgefertigt oder im Anschluß an die Verwiegung vor der
Steuerbehörde dem Erwerber übergeben wird. Dieser hat im letzteren Falle in der Verwiegungs-
anmeldung oder im Wiegebuche durch den Vermerk „Einverstanden“ und seine Unterschrift die
Haftung für die Steuer anzuerkennen, wenn sie nicht sichergestellt, sofort eingezahlt oder ge-
stundet wird.
(8s) In anderen als den im Abs. 2 behandelten Fällen ist die Veräußerung schriftlich nach
Muster 9 anzumelden, wobei der Erwerber zugleich die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Mufte
Steuer zu übernehmen und die Räume zu bezeichnen hat, in denen der Tabak bis zur Einzahlung 79
der Steuer aufbewahrt werden soll. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden unentgeltlich
geliefert. Von dem Erwerber kann Sicherstellung der Steuer gefordert werden. Stehen der
Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Gesamthaftpflicht im Hinblick auf die Person
des Erwerbers oder wegen mangelnder Sicherheit Bedenken entgegen, so wird er nur dann von
der Haftung befreit, wenn er den Tabak dem Erwerber vor der Steuerbehörde übergibt.
(4h) Nötigenfalls ist der Tabak in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet
oder sichergestellt ist. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Erwerber.
(5) Soll Tabak im Anschluß an die Verwiegung vor der erstmaligen Veräußerung in den
freien Verkehr gesetzt werden, so hat der Pflanzer der Hebestelle die zu versteuernde Menge
in der Verwiegungsanmeldung anzuzeigen. Die Steuer ist vom Pflanzer alsbald zu entrichten,
sofern sie nicht gestundet wird. »
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