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fällen ruhenden Steuerunterschied von 12 A für den Doppelzentner so lange zu haften, bis sie
in den Betrieb des Empfängers aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden
sind. Ist der Empfänger nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der Ab-
gabe die Menge amtlich abzufertigen und der Steuerunterschied nachzuerheben. Eine Nach-
erhebung findet nicht statt, wenn die Tabakblätter oder die Abfälle in das Ausland ausgeführt,
vernichtet oder vergällt werden.
(3) Wegen der Vergällung sowie wegen einer Versendung von Abfällen, die von einem
Gemisch ausländischer und inländischer Tabakblätter stammen, an eine andere Person als einen
Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Waren wird auf die Bestimmungen der Tabakzollordnung
verwiesen.
847.
Die Verarbeitung steuerbegünstigter Tabakblätter in gemischten Betrieben, d. i. in Be= 3 Verar-
trieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen noch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, eisce
regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Tabakzollordnung. An die Stelle der Er- W#hten
hebung und der Vergütung des Zollzuschlags tritt die Nacherhebung und Vergütung des Steuer-
unterschieds von 12 A.
Zu § 32 des Gesetzes.
§48.
(1) Tabakpflanzer, bei denen die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt wird, kann der Vorschriften
Oberkontrolleur auf Antrag von der Verpflichtung befreien, die Pflanzen bis zur amtlichen Fest- L den
setzung der Sollmenge vollständig zu köpfen und auszugeizen. Die Anträge werden nur ge- * und
nehmigt, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, beispielsweise zum Samenziehen oder enu
bei mehrmaligem Abblatten. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der
Pflanzer sich einer Nachprüfung und unter Umständen einer Erhöhung der Sollmenge durch den
Oberkontrolleur unterwirft.
(2) Die Genehmigung zum Samenziehen kann der Oberkontrolleur für einzelne Pflanzen
auch da erteilen, wo die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt wird.
8 49.
C)PPflanzer, die vor Festsetzung der Sollmenge (88 9, 10, 8 11 Abs. 4) oder vor der 2. Vorzeitiges
Entscheidung über ihren Einspruch (§ 14) Tabakblätter einernten wollen, haben der Gemeinde= Einsammeln.
behörde anzuzeigen, an welchem Tage und auf welchen, nach Lage und Flächeninhalt zu be-
zeichnenden Grundstücken mit dem Abblatten begonnen werden soll, sowie in welche Räume die
Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. Die Gemeindebehörde hat die An-
meldung sofort der Amtsstelle zu übersenden.
(2) Sofern die Direktivbehörde nicht andere Anordnungen trifft, sind die vorzeitig geernteten
Blätter bei der Beförderung vom Felde und in den Aufbewahrungsräumen bis zur Festsetzung
der Sollmenge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß der Erntegewinn
eines jeden Grundstücks nachträglich abgeschätzt werden kann. Nach dem Einsammeln sind un-
verzüglich von den hierfür bestimmten Beamten und Sachverständigen diejenigen Ermittelungen
vorzunehmen, die sonst auf dem Felde stattfinden.
(3) Hilfeleistungen, die zur Ermittelung der Menge erforderlich sind, hat der Pflanzer zu
verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
(4) Ist die ganze Ernte oder ein Teil davon ohne vorherige Anzeige eingesammelt worden,
so wird die Sollmenge für die vorzeitig abgeernteten Grundstücke gemäß § 44 Abs. 2 des Gesetzes
festgesetzt und das Ergebnis in das Flurbuch übernommen. Daneben tritt unter Umständen
Bestrafung ein.
8 50.
(1) Auf Antrag des Pflanzers kann der Oberkontrolleur das sogenannte amerikanische Ernte= 3. Amerika-
verfahren, d. i. das Einernten der ganzen Tabakpflanze ohne Trennung der Blätter von dem nisches Ernte-
Stengel, gestatten. Der Antrag ist rechtzeitig vor der amtlichen Festsetzung der Sollmenge bei verfahren.