Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Anleitung. 
1. Das Lagerbuch ist von dem Betriebsinhaber selbst oder von seinem dem Amte hierfür ein für allemal zu 
bezeichnenden Vertreter, in jedem Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, zu führen. 
2. In dem Inhaltsverzeichnis — Seite 1 — ist die Art der vorrätig gehaltenen Ersatzstoffe anzugeben. Für 
jede Art von Ersatzstoffen wird eine besondere Abteilung angelegt. 
3. Zu= und Abgang sind nach dem Reingewicht in ganzen und zehntel Kilogramm anzuschreiben. Unter 
„Zugang“ ist jede Post sofort nach der Einbringung in den Aufbewahrungsraum einzutragen. Jeder Zugang muß mit 
den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug belegt sein, die bei dem Buche geordnet aufzubewahren sind. Der 
„Abgang“ ist zu buchen, sobald die Entnahme aus dem Lager behufs Verwendung zu Tabakerzeugnissen oder zu anderen 
Zwecken stattfindet. Jede Entnahme zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung des Oberkontrolleurs. 
4. Der Oberkontrolleur ist befugt, unter Zuziehung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters jederzeit den 
Soll= und den Istbestand zu ermitteln. 
5. Am Schlusse des Vierteljahrs sowie bei außergewöhnlichen Lageraufnahmen hat der Betriebsinhaber oder 
sein Vertreter das Buch aufzurechnen und durch Absetzung des Abganges vom Zugang den Sollbestand zu bilden. Der 
ermittelte Istbestand wird in allen Fällen neu angeschrieben und am Vierteljahrsschlusse vom Oberkontrolleur in das 
Lagerbuch für das nächste Vierteljahr übertragen. Der Betriebsinhaber hat die Richtigkeit der übertragung mitzubescheinigen. 
6. Das Lagerbuch ist nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten 
stets zugänglich zu halten.
	        
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