Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen= 
  
XL. Jahrgang. 
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 
2. 
von Zivilstandshandlungen. Seite 545 
Medizinal= und Veterinärwesen: Abänderungen der 
Ausführungsbestimmungen A und D nebst Anlage à 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze 546 
Abänderung des § 1 Ziffer 2 der Fleischbeschau- 
Zollordnga 5647 
Abänderung des Verzeichnisses der Einlaß= und 
Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleise 647 
Statistik: Bestimmungen über die Statistik der See- 
schiffahrt 5647 
  
Berlin, Freitag, den 28. Juni 1912. 
4. 
. 
6. 
Beilage. 
Nr. 29. 
Maß- und Gewichtswesen: Zulassung von Systemen 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 555 
Zoll= und Steuerwesen: Durchschnittsbrand der 
Brennereienn.. 555 
Gestattung von gemischten Transitlagern ohne amt- 
lichen Mitverschluß für Bau= und Nutzholz in Cöln 556 
Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren 
5 
Ernennung von als Stationskontrolleure tätigen 
Zollinspektoren zu Ober-Zollrevisoren 556 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete... .... 556 
Versicherungswesen: Ortsübliche Tagelöhne 
gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis 559 
  
1. Kon fsu latwesen. 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Buenos Aires beschäftigten Vizekonsul von Radowitz 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Tilger in Tripolis (Afrika) ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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