Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

5. Von berg- 
rechtlichen Ge- 
werkschaften 
aus- 
geschriebene 
Einzahlungen. 
6. Ab- 
stempelung. 
— 38 — 
(3) Die Steuerstelle quittiert auf einer · Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über die 
Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Wertpapiere bedarf es nicht. 
() Die Steuerstelle hat die Einhallung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachtrags- 
anmeldung (Abs. 1) zu überwachen. 
*/ 7. 
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach 
Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist und, soweit die Zahlung zu diesem Zeitpunkt 
nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei Wochen nach dem 
Eingang der Zahlung eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der Einzahlungen, 
den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt, enthalten 
muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die Anzeige in doppelter 
Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle setzt den Abgabebetrag fest, zieht ihn ein und gibt 
die zweite Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurück. 
88. 
(1) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Direktiv- 
behörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die aus- 
geschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1 d Abs. 2 steuerfrei sind. 
(2) Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind 
ihr auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerken- 
versammlung, Verwaltungsrechnungen usw.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag auf 
Steuerbefreiung, setzt den Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. 
G) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später entschieden werden, so 
bestimmt die Direktiobehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist. 
) Der Vorlegung von Kupxscheinen bedarf es nicht. 
§ 9. 
In Zweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde ihr 
vorgelegte Fragen gutachtlich zu beantworten oder der Direktiobehörde geeignete Sachverständige 
namhaft zu machen. 
8 10. 
□) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die 
Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, bei ausländischen 
ein Prägestempel angewendet.) 
  
*) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten 
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen 
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steueriatzes von 10 Pfennig oder b0 Pfennig 
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle rägt (Zisser 29 Abs. der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). 
Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten aus- 
ländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in emem verzirrten, auftechtstebenden Rechteck be- 
stand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel- 
Abgabe“ sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abste „pelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Aus- 
führungsvorschriften vom 7. Juli 1881) Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merk- 
malen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt. .- 
EinkreisrunderStempelmitAngabcderSteuersätze,derimübrigendcroben-imAbs-2gegebencn 
Befchreibungentsprach«tstdurchdieBekanntmachungdesReichgkanzlcrsvomU.Juni188i«(ZentralblattS.1ö9) 
eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnie indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 
b. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung zu er— 
folgen ha.te, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 18911: 5, 2 und 1 vom Tausend, 
später 1½ und 1 vom Hundert, °, 5, 1, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach Inkrast- 
treten des Gesetzes vom 14. Juni 1900: 2 und 2½ vom Hundert, 1⅛½ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert,
	        
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