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(D Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REIOHS-STEMPEL- ABGABE
VERSTEUERT; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichs-
adler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet.
(3) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen Stellen
der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben, während die
dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen. Der Stempel zeigt
in der Mitte das nach links sehende Brustbild der Germania mit Kaiserkrone
und Eichenkranz, auf beiden Seiten und unten durch gerade Linien, oben
durch eine geschwungene Linie begrenzt und auf beiden Seiten von einfachem
Linienschmuck umgeben. Oberhalb des Kopfes stehen in einem ge-
schwungenen Bande die Worte: REICHS-STEMPEL-ABGABE. Unter
dem Kopfe zeigt sich Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, darunter
die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle.
() Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer
Stelle anzubringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Aus-
stellungstag, Reihe und Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der
Abdruck bei etwaigem Zusammenfalten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraus-
setzungen für die linke obere Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser
Stelle anzubringen.
8 11.
Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die Reichs-
druckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (§8 3) zu stellen. Die Steuer-
stelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von
dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 4 mit Quittung über Abgabe und
Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der
Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere an die Reichsdruckerei
zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf
seine Gefahr und Kosten. '
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in
Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von
dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den
Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Uber-
schusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 4) versehene Ausfertigung der Anmeldung zurück.
(#3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten
nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten
Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu benachrichtigen.
E 12.
9 Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Wertpapiere
sind die Interimsscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Abstempelung vorzulegen. Diese
9 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend. Das Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom
11. Juni 1800 unverändert gelassen.
tober 1 Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Ok-
doer 908 (Zentralblart S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in= und ausländische
Wens lachstemvel des gleichen Musters in Gebrauch. ·
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aufdruck auf daß eran achung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempel
1. der 4½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888,
2. der 4½ prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und
vorübe 3. der Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888
tigen Tgehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54714 der 4prozen-
23. 3 nleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom
Dezember 1909 mit blauer Farbe abgestempelt worden. «