Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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unter amtlichem Mitverschlusse zu nehmen und seine Verarbeitung nach §§ 41 ff. der 
Weinzollordnung zu überwachen. " 
(2) Die Direktivbehörde kann von der Uberwachung der Verarbeitung und in 
Fällen, in denen die Einrichtung eines Teilungslagers unverhältnismäßig große Kosten 
verursachen würde, von der Einlagerung in ein Teilungslager mit der Maßgabe ab- 
sehen, daß folgende Bestimmungen Anwendung finden. Die Litermenge und Alkohol-= 
menge des Weines sind festzustellen. Der Wein ist dann in einer durch Abbrennen 
anderer Rohstoffe nicht unterbrochenen Folge zu verarbeiten. Uber die Verarbeitung 
ist nach näherer Anordnung der Direktivbehörde Buch zu führen. Der Brennerei- 
besitzer hat sich einer Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark für den Fall zu unterwerfen, 
daß eine Abgabe von zollbegünstigtem Weine an andere nachgewiesen oder bei der 
Branntweinabnahme (vgl. 5 145 Abs. 1 unter b) eine 5 vom Hundert übersteigende 
Fehlmenge gegen die festgestellte Alkoholmenge ermittelt wird. 
(3) Wird eine Vertragsstrafe festgesetzt oder bestehen sonst Bedenken gegen die 
Zuverlässigkeit des Brennereibesitzers, so ist die Vergünstigung zurückzuziehen. 
8 146. 
(1) Branntweinabnahmen sollen ferner erfolgen: 
a) wenn eine besondere Betriebsauflage in den Fällen des § 173 oder wegen 
der Aufnahme oder Einstellung der Hefenerzeugung neu eintritt, aufhört 
oder sich ändert; 
b) wenn in den Fällen des § 131 Abs. 2 die Verarbeitung anderer Stoffe 
als zollbegünstigter Wein eintritt oder aufhört; 
c) wenn am Schlusse des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der 
Brennerei vorhanden ist. 
(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 unter a und c zu dem in Betracht 
kommenden Zeitpunkt eine Abnahme nicht bewirkt werden, so ist die bis dahin erzeugte 
Alkoholmenge nach den Vorschriften der Alkoholermittelungsordnung oder in sonst 
geeigneter Weise festzustellen. Ist eine derartige Feststellung gleichfalls undurchführbar, 
so ist diese Alkoholmenge bei der nächsten Abnahme nach Maßgabe der Betriebs- 
verhältnisse der Brennerei oder auf Grund der Anzeige der Meßuhr zu berechnen. 
Die Art der Ermittelung ist im Abnahmebuch ersichtlich zu machen. 
E 147. 
() Uber die Abnahmen ist von dem ersten Abfertigungsbeamten für jede 
Brennerei ein daselbst aufzubewahrendes Branntwein-Abnahmebuch zu führen, für 
welches das Muster 16 als Vorbild dient. « 
(2) Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirkes ein Branntwein- 
Abnahme-Hauptbuch, für welches das Muster 17 als Vorbild dient, für den Zeitraum 
des Betriebsjahrs zu führen. 
(3) In den Abnahmebüchern sind das Kontingent der Brennerei oder die zu 
einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge, der Durchschnitts- 
brand und in den Fällen des § 72 Abs. 1 und 3 des Branntweinsteuergesetzes die 
der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Hundertteile der innerhalb des Durch- 
schnittsbrandes hergestellten Erzeugung oder der Grund, weshalb die ganze Erzeugung 
der Brennerei von der Vergällungspflicht befreit ist, vorzutragen; ferner ist über die 
Anwendung des Aufrechnungsverfahrens (§ 160 a), über die nach den §§ 152a und 
153 gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Verbrauchsabgabensätze und bei 
wiederholt abtreibenden Brennereien über die Höhe des Schwundsatzes (58 196ff.) und 
den Beginn seiner Anwendung sowie über die gemäß § 101 Abs. 2 der Befreiungs- 
ordnung erteilte Genehmigung ein Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Ein- 
tragungen ist vom Oberkontrolleur zu bescheinigen. 
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Muster 16 
— 
Nuseer 17 
er 17.
	        
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