Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

                                              Zu §.27. 
Der Abs. 3 erhält vom Worte „abzuschreiben“ ab folgende Fassung: 
„abzuschreiben und, falls seit der vorigen Bestandsaufnahme sowohl vergällungsfreier 
als auch vergällungspflichtiger Branntwein angeschrieben worden ist, nach Verhältnis 
der so angeschriebenen Mengen als vergällungsfrei und vergällungspflichtig — ge- 
gebenenfalls als Uberbrand — zu behandeln. Neben dem Erlasse der Verbrauchs- 
abgabe wird für die abgabenfrei abgeschriebene Fehlmenge eine Betriebsauflage- 
vergütung gewährt (Bfr. O. § 77), die für vergällungspflichtigen Uberbrand O,075 Mark 
und für anderen Branntwein 0,16 Mark für das Liter Alkohol beträgt.“ 
                                              Zu § 28a. 
Die Bestimmung fällt weg. 
                                              Zu § 30. 
Im zweiten Satzé ist hinter „versteuern"“ fortzufahren: 
„, vergällungspflichtiger Branntwein jedoch vollständig zu vergällen. Außerdem ist 
eine Richtigstellung (usw. wie bisher)". 
                                                 Zu Muster 2. 
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist Nr. 2 mit folgender Fassung wieder herzustellen: 
„2. In die Aufschriften der Spalten 9 bis 11 und 22 bis 24 sind die Abgabensätze nach 
Bedarf einzutragen.“ 
b) In derselben Anleitung ist in Nr. 4 an Stelle „des angegebenen Abgabensatzes“ einzufügen: 
„der beantragten Abfertigung in Ansehung der Vergällungspflicht und der Ab- 
gabensätze". 
c) Zwischen den Spalten 4 und 12 sind folgende Spalten einzurichten: 
  
  
  
  
  
  
Davon 
Gesamt- sind unterliegen dem Verbrauchs- 
n vergällungs= vergällungs- 
Alkohol vergällungs- pflichtig und pflichtig, aber abgabensatze von 
menge ç zugleich im nicht im 
frei Überbrand Überbrand . M   -. 
erzeugt erzeunm s ———— 
Liter Alkohol 
  
  
5. 6 — — 10 11 
d) Dementsprechend sind die Spalten zwischen den Spalten 17 und 25 einzurichten. 
  
  
  
  
  
 
	        
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