Zu Muster 6.
a) 77 der Spalte 1 sind nach Bedarf dem Reinigungsbuch entsprechende Spalten ein-
zurichten.
b) Die Mustereintragungen sind zu streichen.
VI. Alkoholermittelungsordnung.
Zu § 3.
a) Im Abft. 1 ist statt „Abs. 2“ zu setzen:
„Abs. 2, 3 und 5“,
b) außerdem ist an beiden Stellen statt „Eichstempels“ zu setzen:
„Stempelzeichens"
I) und statt „Jahreszahl“ zu setzen:
„Jahreszeichen“
d) Abs. 2 ist durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer zu ersetzen:
„IAbs. 2 ist fortgefallen.
Zu § 6.
Im Abs. 2 ist die Stelle: „7 und 8“ zu ersetzen durch:
„7, 8 und 9“.
Zu § 8.
Die Bestimmung erhält folgende Fassung:
Wenn Branntwein wiederholt abgefertigt wird und bei der ersten Abfertigung das
Eigengewicht der Gefäße durch Verwiegung ermittelt worden ist, so kann der weiteren
Abfertigung das bei der ersten Abfertigung ermittelte Eigengewicht zugrunde gelegt
werden. Das Eigengewicht ist stets von neuem zu ermitteln, wenn die Gefäße in-
zwischen verändert sind oder sonst Zweifel an der Richtigkeit des überwiesenen Eigen-
gewichts bestehen oder die nochmalige Ermittelung ausdrücklich beantragt wird.
Zu 89.
Zwischen Abs. 1 und 2 ist folgende Bestimmung als neuer Absatz einzufügen:
Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseisenbahnen
auch die von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung von Steuerbeamten festgestellten
Gewichtsmengen der Abfertigung zugrunde gelegt werden. Die gleiche Erleichterung
kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde auch im Verkehre mit
Privatbahnen zugelassen werden. Die Verwiegung (auch des leeren Wagens) hat
durch zwei Beamte der Bahnverwaltung zu erfolgen, von denen einer Vorsteher des
Bahnhofs oder der Güterabfertigungsstelle oder Vertreter eines solchen sein muß.
Die von diesen ausgestellte Wiegebescheinigung oder die Wiegekarte ist mit dem
Abfertigungspapiere zu verbinden. Die von den Eisenbahnbeamten vorgenommene
Berechnung des Reingewichts ist von den Steuerbeamten nachzuprüfen.