Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Zu Muster 6. 
a) 77 der Spalte 1 sind nach Bedarf dem Reinigungsbuch entsprechende Spalten ein- 
zurichten. 
b) Die Mustereintragungen sind zu streichen. 
VI. Alkoholermittelungsordnung. 
Zu § 3. 
a) Im Abft. 1 ist statt „Abs. 2“ zu setzen: 
„Abs. 2, 3 und 5“, 
b) außerdem ist an beiden Stellen statt „Eichstempels“ zu setzen: 
„Stempelzeichens" 
I) und statt „Jahreszahl“ zu setzen: 
„Jahreszeichen“ 
d) Abs. 2 ist durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer zu ersetzen: 
„IAbs. 2 ist fortgefallen. 
Zu § 6. 
Im Abs. 2 ist die Stelle: „7 und 8“ zu ersetzen durch: 
„7, 8 und 9“. 
Zu § 8. 
Die Bestimmung erhält folgende Fassung: 
Wenn Branntwein wiederholt abgefertigt wird und bei der ersten Abfertigung das 
Eigengewicht der Gefäße durch Verwiegung ermittelt worden ist, so kann der weiteren 
Abfertigung das bei der ersten Abfertigung ermittelte Eigengewicht zugrunde gelegt 
werden. Das Eigengewicht ist stets von neuem zu ermitteln, wenn die Gefäße in- 
zwischen verändert sind oder sonst Zweifel an der Richtigkeit des überwiesenen Eigen- 
gewichts bestehen oder die nochmalige Ermittelung ausdrücklich beantragt wird. 
Zu 89. 
Zwischen Abs. 1 und 2 ist folgende Bestimmung als neuer Absatz einzufügen: 
Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseisenbahnen 
auch die von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung von Steuerbeamten festgestellten 
Gewichtsmengen der Abfertigung zugrunde gelegt werden. Die gleiche Erleichterung 
kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde auch im Verkehre mit 
Privatbahnen zugelassen werden. Die Verwiegung (auch des leeren Wagens) hat 
durch zwei Beamte der Bahnverwaltung zu erfolgen, von denen einer Vorsteher des 
Bahnhofs oder der Güterabfertigungsstelle oder Vertreter eines solchen sein muß. 
Die von diesen ausgestellte Wiegebescheinigung oder die Wiegekarte ist mit dem 
Abfertigungspapiere zu verbinden. Die von den Eisenbahnbeamten vorgenommene 
Berechnung des Reingewichts ist von den Steuerbeamten nachzuprüfen.
	        
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