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e) Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform, Brom= und Chloräthyl
sowie von brom= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.):
300 Gramm Chloroform oder
200 Gramm Jodoform oder
300 Gramm Bromäthyl oder
500 Gramm Chloräthyl.
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Teile des zu ver-
gällenden Branntweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der Lösung zu
vermischen."“
Unter t ist der Schlußsatz, der mit den Worten beginnt: „Dieser Ersatz darf“, zu streichen.
Die Bestimmung unter h erhält folgende Fassung:
„nh) Zur Herstellung von Lacken aller Art (auch Brauglasur), Polituren, Bettstreichwachs
und Vanillezucker sowie zur Speisung von Glasierlampen, zum Appretieren von Seiden-
bändern, zum Schattieren (teilweises Abwaschen des Lackes) von Tonwerkzeugen und
zur Reinigung von Schmuckwaren, Brillengestellen und galvanisch verzierten feinen
Metallwaren:
0,5 Liter Terpentinöl.
Die aus derartig vergälltem Branntwein hergestellten Lacke und Polituren, so-
fern sie nicht zur Verwendung im eigenen Gewerbebetriebe des Antragstellers, sondern
zum Handel bestimmt sind, müssen mindestens ein Zehntel ihres Gewichts an Schellack
oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und
durch einen Chemiker nach der in Anlage 1 gegebenen Anleitung auf den Harzgehalt
zu untersuchen.“
Die Bestimmung unter k ist durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer zu ersetzen:
[Die Bestimmung unter k ist in der Bestimmung unter h aufgegangen.]
Unter 1 sind die Worte „1 Liter technisch reiner Methylalkohol und“ zu streichen.
a Unter n ist statt „(Lanolin) und Wollspickölen (Spinnölen, Walkfetten, Schmalzfetten)"“
zu setzen:
„(Lanolin), Wollspickölen (Spinnölen, Walkfetten, Schmälzfetten) und Galalith“.
Zu §5.
Im Abs. 1 ist das Wort: „Kristallviolettlösung“ zu streichen.
In demselben Absatz ist hinter „Bromäthyl,“ einzuschalten:
„Chloräthyl,
außerdem sind die Worte: „technisch reiner Methylalkohol,“ zu streichen.
Im Abf. 2 ist statt „Athers“ zu setzen:
„Athers, der Natronlauge und der Kalilauge“
und statt „Gerätschaften“ zu setzen:
„Hilfsmittel“.
Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Für eine Ubergangszeit bis Ende März 1914 kann auch Holzgeist als Ver-
gällungsmittel verwendet werden, der den in Anlage 2 gestellten Anforderungen be-
züglich des Gehalts an Methylalkohol nicht entspricht.
Zu § 8.
Dem Abf. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Wird in Fällen der unvollständigen Vergällung die Vergütung nach den Sätzen des
§5 1 Abs. 3 unter b 2 a beansprucht, so ist der Antrag auch hierauf zu richten und
der Verwendungszweck des Branntweins anzugeben.“