Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Als neuer Abs. 6 ist folgende Bestimmung einzufügen: 
(6) Gewerbtreibenden, denen vom Hauptamt gestattet ist, vollständig vergällten 
Branntwein im Kleinhandel in Mengen von weniger als einem Liter abzugeben, 
haben in der im Abs. 5 angeordneten Weise noch folgende Bekanntmachung aus- 
zuhängen: 
Vollständig vergällter Branntwein darf in Mengen von weniger als einem 
Liter in beliebigen, mit dem vorgeschriebenen Verschlusse nicht versehenen Behält- 
nissen nur dann abgegeben werden, wenn er in dem Verkaufsraum aus einem 
den Bestimmungen entsprechenden Behältnis von einem Liter Raumgehalt unter 
den Augen des Käufers in das für diesen bestimmte Behältnis abgefüllt wird. 
Das Behältnis, aus dem abgefüllt wird, muß, bevor es angebrochen wird, 
nach amtlicher Vorschrift bezeichnet und verschlossen sein. Im übrigen darf in 
dem Verkaufsraum und in den mit diesem in unmittelbarer Verbindung stehenden 
Räumen vollständig vergällter Branntwein nur in vorschriftsmäßig bezeichneten 
und verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden. 
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften des Branntwein- 
steuergesetzes. 
Die bisherigen Absätze „(6)“ und „C)“ erhalten die Bezeichnungen „7)“ und „(8)7. 
Zu § 16. 
Im Abs. 1 sind die Worte „von Essig für Genußzwecke“ zu ersetzen durch: 
„von nicht festen Seifen“. 
Zu § 19. 
Im Abs. 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
(2) Wird an dem angemeldeten Orte verschiedenartig vergällter oder solcher 
Branntwein gelagert, für den die Vergütung nach verschiedenen Sätzen gewährt ist, 
so ist auf jedem Gefäß anzugeben, mit welchem Mittel der in ihm enthaltene Brannt- 
wein vergällt ist und zu welchen Zwecken er verwendet werden soll. 
Zu § 20. 
Im Abs. 2 ist hinter dem Worte: „Branntwein“ einzuschalten: 
„oder solchen Branntwein, für den die Vergütung nach verschiedenen Sätzen ge- 
währt ist,“. 
Zu § 23. 
Im Abs. 1 ist statt: „5 Liter“ zu setzen: 
„2,5 Liter“. 
Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
(2) Auf den Handel mit Holzgeistbranntwein finden die Bestimmungen des § 15 
Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 24 und 25 Anwendung. In die Bekanntmachung nach 
§ 15 Abs. 5 sind indessen nur die Vorschriften unter a, c und d daselbst aufzunehmen. 
Zu § 25. 
Abs. 3 erhält nachstehende Fassung: 
G) Auch der vom Händler abgegebene Holzgeistbranntwein steht bis zum Ver- 
brauch unter amtlicher Uberwachung. Die Direktivbehörde kann verlangen, daß der 
Verbraucher durch seine Bücher oder durch eine besondere Buchführung die Verwen- 
dung des Branntweins nachweist; dies hat namentlich dann zu geschehen, wenn die 
jährliche Bedarfsmenge 100 Liter überschreitet. Ist besondere Buchführung angeordnet,
	        
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