Zu § 37.
Im Abs. 1 sind die Worte: „und Fabriken“ zu streichen.
Zu § 41.
Dem Abfs. 1 ist folgender Satz hinzuzufügen:
Dieser Bescheinigung bedarf es nicht, wenn in den Abrechnungsbüchern die Einzel-
mengen gemäß § 39 Abs. 3 abgeschrieben werden.
Zu § 42.
Die Randbeischrift erhält folgende Fassung:
„14. Ver-
branchsabgaben-
freie Alkohol-
menge;
Fehlmenge."“
Zu § 45.
Am Schlusse ist der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ zu ersetzen und dann folgende neue
Unterabteilung anzufügen:
„s) daß
für einzelne der im 8 29 unter b bezeichnete Anstalten die Abfertigung des
Branntweins und gegebenenfalls auch eine unvollständige Vergällung durch einen
Oberbeamten allein vorgenommen wird.“
Zu 8 47.
Im Abs. 1 sind die Worte: „unvergälltem Branntweine“ zu ersetzen durch:
„Branntwein“.
Zu §§ 48 und 49.
Die §§ 48 und 49 erhalten folgende Fassung:
8 48.
I. Algemeine (1) Bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen aus dem
Bestim- deutschen Zollgebiete wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Eileitung. dieses Abschnitts gewährt, und zwar:
àa) für rohen und gereinigten Branntwein (§ 59);
b) für den aus Steinobst oder Beeren hergestellten Branntwein in Flaschen
bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter
Raumgehalt (88 59 a bis b9e);
0) für Liköre in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korb-
flaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt (8 60 a);
4) für Trinkbranntwein, versetzten Branntwein, Liköre in anderen als den
unter c bezeichneten Behältnissen, Fruchtsäfte, Punschessenzen und sonstige
zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen
sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heil-
mittel (§ 60);
e) für eholhaltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwässer (§8 61
is 70);
f) für gewisse Ather (Ester, §§ 71 bis 70).
(2) Für die unter b bis k bezeichneten Erzeugnisse wird die Steuerfreiheit nur
denjenigen Gewerbetreibenden gewährt, die das auszuführende Erzeugnis selbst her-