Zu 8 69.
Abs. 2 erhält hinter dem Worte „Methylalkohol" bis zum Schlusse folgende Fassung:
„Oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol-
menge verhindert, verwendet oder daß eine in das Post-Ausgangsbuch eingetragene
Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der eingetragenen Menge
eingeliefert oder daß ein Poststück oder eine Begleitadresse nicht in der im § 68
Abs. 3 vorgesehenen Weise beklebt ist."
Zu §§ 71 und 72.
Es ist im § 71 unter f sowie im § 72 Abst. 1 unter a hinter dem Worte „Ather“ ein-
zuschalten:
„(Ester)“.
Zu § 72.
Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut
„keinen Methylalkohol oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige
Feststellung der Alkoholmenge verhindert,“.
Zu § V76.
Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut:
„Methylalkohol oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung
der Alkoholmenge verhindert,“.
Die §5 76a bis 76 m sind zu streichen.
Zu § 77.
Im Abs. 1 ist die Bestimmung unter b durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer
zu ersetzen:
[Die Bestimmung unter b ist weggefallen.
Die Bestimmung unter c ist wie folgt zu fassen:
„C) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein usw. auf Grund der Begleit-
papiere oder der anderen Abfertigungspapiere monatlich, für die mit der Post aus-
geführten Parfümerien usw. auf Grund der Post-Ausgangsbücher vierteljährlich;"
Zu § 79.
Das Wort „Kontingentscheine“ ist zu ersetzen durch:
„Gutscheine"
und dem letzten Satze folgende Fassung zu geben:
„Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in welchem die Vergällung, die Aus-
gangsabfertigung, die Ubernahme durch die Post oder die Abschreibung stattgefunden
hat, gegebenenfalls der letzte Monat des Zeitabschnitts, für welchen das Post-Aus-
gangsbuch geführt worden ist."
Zu § 82.
Im Abs. 1 ist statt „das Hauptamt über die in seinem Bezirk“ zu setzen:
„die mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragte Amtsstelle über die
in ihrem Bezirk“
und im Abs. 2 statt „des Hauptamts“
„der mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragten Amtsstelle“.