Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Zu 8 69. 
Abs. 2 erhält hinter dem Worte „Methylalkohol" bis zum Schlusse folgende Fassung: 
„Oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung der Alkohol- 
menge verhindert, verwendet oder daß eine in das Post-Ausgangsbuch eingetragene 
Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der eingetragenen Menge 
eingeliefert oder daß ein Poststück oder eine Begleitadresse nicht in der im § 68 
Abs. 3 vorgesehenen Weise beklebt ist." 
Zu §§ 71 und 72. 
Es ist im § 71 unter f sowie im § 72 Abst. 1 unter a hinter dem Worte „Ather“ ein- 
zuschalten: 
„(Ester)“. 
Zu § 72. 
Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut 
„keinen Methylalkohol oder einen anderen Stoff, der eine hinreichend zuverlässige 
Feststellung der Alkoholmenge verhindert,“. 
Zu § V76. 
Im Abs. 2 ist hinter „Branntwein“ einzuschalten ein „Komma“ und folgender Wortlaut: 
„Methylalkohol oder ein anderer Stoff, der eine hinreichend zuverlässige Feststellung 
der Alkoholmenge verhindert,“. 
Die §5 76a bis 76 m sind zu streichen. 
Zu § 77. 
Im Abs. 1 ist die Bestimmung unter b durch folgenden Vermerk in eckiger Klammer 
zu ersetzen: 
[Die Bestimmung unter b ist weggefallen. 
Die Bestimmung unter c ist wie folgt zu fassen: 
„C) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein usw. auf Grund der Begleit- 
papiere oder der anderen Abfertigungspapiere monatlich, für die mit der Post aus- 
geführten Parfümerien usw. auf Grund der Post-Ausgangsbücher vierteljährlich;" 
Zu § 79. 
Das Wort „Kontingentscheine“ ist zu ersetzen durch: 
„Gutscheine" 
und dem letzten Satze folgende Fassung zu geben: 
„Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in welchem die Vergällung, die Aus- 
gangsabfertigung, die Ubernahme durch die Post oder die Abschreibung stattgefunden 
hat, gegebenenfalls der letzte Monat des Zeitabschnitts, für welchen das Post-Aus- 
gangsbuch geführt worden ist." 
Zu § 82. 
Im Abs. 1 ist statt „das Hauptamt über die in seinem Bezirk“ zu setzen: 
„die mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragte Amtsstelle über die 
in ihrem Bezirk“ 
und im Abs. 2 statt „des Hauptamts“ 
„der mit der endgültigen Verrechnung der Scheine beauftragten Amtsstelle“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.