Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Dienstvorschriften, 
betreffend 
die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande 
vom 21. November 1879. 
N ach Beschluß des Bundesraths vom 13. Novemiber 1879 werden zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 
1879, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, (Reichs- 
Gesetzblatt S. 261 ff.) und der zugehörigen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. November d. J. 
(Central-Blatt des Deutschen Reichs S. 676 ff.) die nachstehenden Vorschriften erlassen. 
I. Vorschriften für die Anmeldestellen. 
1. Anmeldestellen, welche nicht Zoll= oder Steuerstellen sind (Anmeldeposten). 
8. 1. 
Jedem Anmeldeposten wird eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zugetheilt, für welche er, unter 
Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der zugehörigen Bekanntmachung, die den Anmeldestellen 
obliegenden Geschäfte wahrzunehmen hat. 
8. 2. 
Die Anmeldeposten haben darauf zu achten, daß ihnen alle Waaren, bei deren Transport die Zoll- 
grenze innerhalb der ihnen zugetheilten Grenzstrecke überschritten wird, soweit Ausnahmen nicht besonders 
zugelassen sind, vorschriftsmäßig angemeldet werden. 
Die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und 
der Bekanntmachung haben die Anmeldeposten bei dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt des Bezirks zur 
Anzeige zu bringen. 
8. 3. 
Der Geschäftskreis der Anmeldeposten erstreckt sich nicht auf die Waaren, welche mit zoll= oder 
steueramtlichen Bezettelungen ein-, aus= oder durchgeführt werden; ferner nicht auf solche Waaren, welche 
nach §. 21 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 auf den Zollstraßen einzuführen und den Grenzezoll= 
ämtern anzumelden sind. 
Die betreffenden Bestimmungen des §. 21 des Vereinszollgesetzes lauten: 
„Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar zollfrei, 
aber dergestallt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, 
darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der Regel nur während der Tages- 
zeit und nur auf einer Zollstraße eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer 
Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.“ 
Sollten dergleichen Waaren bei einem Anmeldeposten zur Anmeldung gelangen, so ist der Waaren- 
führer, soweit thunlich unter Zuziehung eines Grenzaufsichtsbeamten, an die nächste Zollstelle zu verweisen. 
8. 4. 
Die nach §. 1 Nr. 1 des Gesetzes der Anmeldepflicht nicht unterliegenden Gegenstände sind: 
1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze ge- 
legenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn= und Wirth- 
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