Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der tele— 
Aaphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. 
¾l 0) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, beträgt 
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, 
für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrich- 
zung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage 
nach dem Geschäftsabschlusse. 
()) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst ab- 
eSschlossen (§ 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur Ent- 
aichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das 
Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 
8 62. 
Wenn bei Erledigung einer An- oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen Orten 
befindliche Niederlafsungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine 
Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das 
Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder 
Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungs- 
geschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die 
Ausführung des Geschäfts auszustellen. 
III. Spiel und Wette. 
Zur Tarifnummer 5. 
g 63. 
)Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines Loses an 1. Berechnunt 
den Ünternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses zu der Abgabe. 
rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei 
Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte Betrag 
der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Stempel— 
abgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der Abgabe nur ⅝ des Gesamt- 
preises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen 
(vgl. § 67) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach 
Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 6. April 1906, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres 
zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat. 
G) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart festzu- 
stellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger als 
5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest 
teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. 
(6) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempel- 
abgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden 
und somit verfallen, von dem Gesamtpreise der Lose, einschließlich des für die Vorklassen plan- 
mäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen. 
Zu den 68 28 bis 32 des Gesetzes. 
g 64. 
#) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen der 2. Anmeldunt 
Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuerstelle tan r 
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