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bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem
Empfänger der Sendung ob.
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein von
ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die Stempel-
abgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden.
§ 87.
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem die
Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem
Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, sofern sie im Ausland ausgestellt ist,
an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt.
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde aufzu-
bewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen am
Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken.
8 88.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen
der §8 85, 86 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung der
Stempelentrichtung an dem im § 87 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
8 89.
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6 a, b, c zu entrichten ist,
sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
8 90.
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte Stempel—
verwendung gebracht werden.
8 91.
) Die Direktiobehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels zu
gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder
seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt
nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hiervon auf die
Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist.
() Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist.
(6) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe bis
auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
V. Personenfahrkarten.
Zur Tarifnummer 7.
8 92.
(0) Soweit der in eine Zusatzkarte, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigt,
eingerechnete Stempelbetrag hinter dem für die Zusatzkarte gesetzlich zu entrichtenden Stempel—
geirage zurückbleibt und mithin der volle Betrag der tarifmäßigen Stempelabgabe von dem
deilenden mit dem Preise der von ihm gelösten Karte nicht voll eingezogen wird, ist der fehlende
Vetrag von der Eisenbahnverwaltung der Reichskasse zu vergüten. · ·"·-·
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6. Stempel-
erlaß aus
Billigkeits-
rücksichten.
1. Zusatz-
karten.