Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Zollamt 1 Ludwigslust im Bezirke des Hauptzollamts Schwerin ist die Befugnis zur 
Abfertigung des mit Begleitschein I unter Eisenbahnwagenverschluß für die „Olex“-Petroleumgesellschaft 
in Grabow eingehenden Gasöls erteilt worden. 
Großherzogtum Sachsen. 
Dem Zollamt Apolda ist die Befugnis zur Abfertigung der mit Zollbegleitschein 1 unter 
Eisenbahnwagenverschluß für den Zigarrenfabrikanten Carl Trabitsch daselbst eingehenden unbearbeiteten 
oder nur gegorenen Tabakblätter erteilt worden. 
Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Das Steuer= und Rentamt Ronneburg besitzt die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleit- 
scheinen I über Waren der Tarifnummer 29. 
Herzogtum Braunschweig. 
Die dem Steueramt Seesen nach der Veröffentlichung auf Seite 680 des Zentralblatts Nr. 39 
für 1912 erteilte Befugnis bezieht sich auf die Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I 
über Waren der Tarifnummern 786, 788, 799, 828 und 836, auch unter Eisenbahnwagenverschluß, und ist 
beschränkt auf die für die Seesener Blechwarenfabrik Fritz Züchner ein= und ausgehenden Sendungen. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Zollabfertigungsstelle Hannoverscher Bahnhof Eilgut im Bezirke des Hauptzollamts Erikus 
besitzt die Befugnisse 3 bis 58, 58 a, 59 bis 61, 63, 64, 66 bis 75. 
Elsaß-Lothringen. 
Die Zollämter II Kattenhofen im Bezirke des Hauptzollamts Diedenhofen, Maizières b. Metz 
im Bezirke des Hauptzollamts Metz, Delme im Bezirke des Hauptzollamts Saarburg und Truchters- 
heim im Bezirke des Hauptzollamts Straßburg sind aufgehoben worden. 
Dem Zollamt ! Lagarde im Bezirke des Hauptzollamts Saarburg ist die Befugnis 11 und 
dem Zollamt 1 Zabern im Bezirke des Hauptzollamts Hagenau die Befugnis zur Ausstellung von 
Musterpässen für die Firma D. Frenkel daselbst über Wirk= und Netzwaren, die aus dem Inland 
stammen, erteilt worden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1912 beschlossen, 
nach Maßgabe und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906“) für 
den Teil der im Hauptzollamtsbezirke Cleve belegenen Ortschaft Hülm, der nach der 
holländischen Grenze zu südwestlich der Kendel und des die Straße nach Goch-Gaesdonk 
etwa 1 km von der Grenze schneidenden Kendelarmes liegt, mit Ausschluß der mit den 
Hausnummern 19 bis 27 bezeichneten Häuser, die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von 
Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg zuzulassen. 
Berlin, den 30. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
  
*) Zentralblatt für 1906 S. 441.
	        
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