Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit folgenden ausländischen Waren:
1. Mais — Tarifnummer 7 —,
unpolierter Reis — Tarifnummer 10 —,
Speisebohnen, Erbsen und Linsen — Tarifnummer 11 —,
Rosinen und Korinthen — Tarifnummer 52 —,
getrocknete Mandeln — Tarifnummer 54 —,
Ingwer und Gewürznelken — Tarifnummer 67 —
. Sago — Tarifnummer 175 —
zum Verlesen die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
EELILT
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Spermazeti — Tarifnummer 142 — zur Mit-
verwendung bei der Herstellung von Zeresin — Tarifnummer 249 — und Erzeugnissen aus
Karnauba-, Bienen= und Japanwachs — Tarifnummer 247 — die Voraussetzungen des
82 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit Trockenplatten für photographische Zwecke aus Glas —
Tarifnummer 749 — zum Belichten, Entwickeln und Fixieren im Ausland die Voraus—
setzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen enthülsten Erdnüssen — Tarifnummer 14 —
zur Herstellung eines Mandelersatzes — Tarifnummer 37 — die Voraussetzungen des § 2
der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Bau= und Nutzholz der Tarifnummern 75
und 76 und Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Tiekholz, Pockholz
— Tarifnummer 79 —, in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vor-
gearbeitet, auch in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht
gehobelt, zur Herstellung von Furnieren — Tarifnummer 616 — die Voraussetzungen des
§5 2 der Veredelungsordnung vorliegen.