Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit folgenden ausländischen Waren: 
1. Mais — Tarifnummer 7 —, 
2. unpolierter Reis — Tarifnummer 10 —, 
 3.Speisebohnen, Erbsen und Linsen — Tarifnummer 11 —, 
4. Rosinen und Korinthen — Tarifnummer 52 —, 
5. getrocknete Mandeln — Tarifnummer 54 —, 
6. Ingwer und Gewürznelken — Tarifnummer 67 — 
7. Sago — Tarifnummer 175 — 
zum Verlesen die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Spermazeti — Tarifnummer 142 — zur Mit- 
verwendung bei der Herstellung von Zeresin — Tarifnummer 249 — und Erzeugnissen aus 
Karnauba-, Bienen= und Japanwachs — Tarifnummer 247 — die Voraussetzungen des 
§  2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit Trockenplatten für photographische Zwecke aus Glas — 
Tarifnummer 749 — zum Belichten, Entwickeln und Fixieren im Ausland die Voraus— 
setzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen enthülsten Erdnüssen — Tarifnummer 14 — 
zur Herstellung eines Mandelersatzes — Tarifnummer 37 — die Voraussetzungen des § 2 
der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 17. Oktober d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Bau= und Nutzholz der Tarifnummern 75 
und 76 und Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Tiekholz, Pockholz 
— Tarifnummer 79 —, in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vor- 
gearbeitet, auch in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobelt, zur Herstellung von Furnieren — Tarifnummer 616 — die Voraussetzungen des 
§ 2 der Veredelungsordnung vorliegen.