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und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
ausgeschlossen.
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. VL einzuschalten:
VlIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nachnahmebetrag
ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber nur bei Ein-
schreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittel-
baren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs
gegen den Empfänger.
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. V zu streichen.
In demselben § (22) erhalten die Abs. V—X I| die Bezeichnung IV—Xl.
5. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs.1 statt „Privat-Personenfuhrwerke“ zu
setzen:
Privatfuhrwerke
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Abs. II hinter „schriftlich“ ein zuschalten:
oder durch Fernsprecher
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält der
letzte Abs. unter UI folgende Fassung:
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt er
verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige
der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher
durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. «
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 12. November 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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