Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
ausgeschlossen. 
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. VL einzuschalten: 
VlIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nachnahmebetrag 
ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber nur bei Ein- 
schreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs 
gegen den Empfänger. 
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. V zu streichen. 
In demselben § (22) erhalten die Abs. V—X I| die Bezeichnung IV—Xl. 
5. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs.1 statt „Privat-Personenfuhrwerke“ zu 
setzen: 
Privatfuhrwerke 
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Abs. II hinter „schriftlich“ ein zuschalten: 
oder durch Fernsprecher 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält der 
letzte Abs. unter UI folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt er 
verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige 
der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher 
durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. « 
  
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 12. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
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