2. Militärwesen.
Bekanntmachung.
Die dem praktischen Arzte, Sanitätsrat Dr. G. Pagenstecher in Mexiko zufolge Bekannt-
machung vom 22. Juli 1911 (Zentralblatt S. 435) für den Fall der Behinderung des Dr. Fichtner
erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 1 a bis c der Deutschen Wehrordnung bezeich-
neten Zeugnisse über die Tauglichkeit der militärpflichtigen Deutschen im Staate Mexiko ist erloschen.
Berlin, den 26. November 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Durchführung der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung im Geschäftsbereiche der Reichs-Eisenbahnverwaltung.
Für die vom Reiche für eigene Rechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe in Elsaß-Lothringen
und in Preußen wird — unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. September 1885 und vom
10. November 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich: 1885 S. 469 und 1909 S. 1398) — zur
Durchführung der die Unfallversicherung berührenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung mit
Geltung vom 1. Januar 1913 an folgendes bestimmt:
1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde (§ 892 R.V.O.) werden gemäß § 893 Abs. 2
R.V.O. auch in Zukunft von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen
zu Straßburg (Els.) für die ihr nachgeordneten Dienstzweige wahrgenommen; diese Be-
hörde stellt die Leistungen der Unfallversicherung fest (§ 1570 R.V O.).
2. Die Aufgaben des Versicherungsamts werden auf Grund des § 112 R.V.O. dem Vor-
stand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen übertragen.
Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege der
Rechtshilfe nach Maßgabe des § 1571 Abs. 2 R.V.O. sind an das zuständige ordentliche
Versicherungsamt oder an das Amtsgericht zu richten.
Von der Ermächtigung des § 1572 R.V.O., den Vorsitzenden des Versicherungs-
amts um Aufklärung des Sachverhalts und um gutachtliche Außerung zu ersuchen, ist
kein Gebrauch zu machen.
Die Vernehmung des Berechtigten im Einspruchverfahren nach Maßgabe des
§ 1592 R.V.O. hat stets durch den Vorstand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen
zu erfolgen.
3. Auf Grund des § 897 R.V.O. sind Vorschriften, die zur Verhütung von Unfällen erlassen
werden, mindestens drei Vertretern der Arbeiter zur Beratung und gutachtlichen Auße-
rung vorzulegen, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen. Soweit es sich um
den Erlaß von Vorschriften handelt, die zugleich den Eisenbahnbetrieb zu sichern be-
stimmt sind, gilt das nicht. Je nachdem es sich um Unfallverhütungsvorschriften für die