Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

2. Militärwesen. 
Bekanntmachung. 
Die dem praktischen Arzte, Sanitätsrat Dr. G. Pagenstecher in Mexiko zufolge Bekannt- 
machung vom 22. Juli 1911 (Zentralblatt S. 435) für den Fall der Behinderung des Dr. Fichtner 
erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 1 a bis c der Deutschen Wehrordnung bezeich- 
neten Zeugnisse über die Tauglichkeit der militärpflichtigen Deutschen im Staate Mexiko ist erloschen. 
Berlin, den 26. November 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
3. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Durchführung der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung im Geschäftsbereiche der Reichs-Eisenbahnverwaltung. 
Für die vom Reiche für eigene Rechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe in Elsaß-Lothringen 
und in Preußen wird — unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. September 1885 und vom 
10. November 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich: 1885 S. 469 und 1909 S. 1398) — zur 
Durchführung der die Unfallversicherung berührenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung mit 
Geltung vom 1. Januar 1913 an folgendes bestimmt: 
1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde (§ 892 R.V.O.) werden gemäß § 893 Abs. 2 
R.V.O. auch in Zukunft von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
zu Straßburg (Els.) für die ihr nachgeordneten Dienstzweige wahrgenommen; diese Be- 
hörde stellt die Leistungen der Unfallversicherung fest (§ 1570 R.V O.). 
2. Die Aufgaben des Versicherungsamts werden auf Grund des § 112 R.V.O. dem Vor- 
stand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen übertragen. 
Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege der 
Rechtshilfe nach Maßgabe des § 1571 Abs. 2 R.V.O. sind an das zuständige ordentliche 
Versicherungsamt oder an das Amtsgericht zu richten. 
Von der Ermächtigung des § 1572 R.V.O., den Vorsitzenden des Versicherungs- 
amts um Aufklärung des Sachverhalts und um gutachtliche Außerung zu ersuchen, ist 
kein Gebrauch zu machen. 
Die Vernehmung des Berechtigten im Einspruchverfahren nach Maßgabe des 
§ 1592 R.V.O. hat stets durch den Vorstand der Pensionskasse der Reichseisenbahnen 
zu erfolgen. 
3. Auf Grund des § 897 R.V.O. sind Vorschriften, die zur Verhütung von Unfällen erlassen 
werden, mindestens drei Vertretern der Arbeiter zur Beratung und gutachtlichen Auße- 
rung vorzulegen, sofern sie Strafbestimmungen enthalten sollen. Soweit es sich um 
den Erlaß von Vorschriften handelt, die zugleich den Eisenbahnbetrieb zu sichern be- 
stimmt sind, gilt das nicht. Je nachdem es sich um Unfallverhütungsvorschriften für die
	        
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