Tabakzollordnung.
Zu den 8§§ 1 und 5 des Gesetzes.
81.
(1) Tabakblätter und Tabakerzeugnisse, die aus dem Ausland eingeführt werden, unterliegen A. Allge-
den in § 1 des Gesetzes festgesetzten Gewichtszollsätzen. Außerdem wird erhoben: meines.
a) für Zigaretten, Zigarettentabak?) und für die aus Stengeln oder Rippen von Tabak-
blättern hergestellten Zigarettenhüllen die Zigarettensteuer,
b) für Zigarren sowie für die in § 1 Ziffer 1 und 2c des Gesetzes aufgeführten
unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblätter und für Abfälle von solchen oder
von Tabakerzeugnissen der Zollzuschlag von 40 v. H. des Wertes. Tabakblätter
und Abfälle, die nachweislich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse
verwendet werden, sind vom Zollzuschlage befreit (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes).
(2) Tabak im Sinne dieser Ordnung sind zollzuschlagpflichtige Tabakblätter und Abfälle von
solchen oder von Tabakerzeugnissen. ·
(6) Zur Verzollung von Tabak sind angemeldete Verarbeiter (§ 21) und die ihnen gleich-
gestellten Kleinhändler (§ 22) sowie die in § 5 Abs. 1 und § 6 bezeichneten Händler berechtigt.
Andere angemeldete Händler dürfen Tabak nur in den Fällen verzollen, wo sie zur Wertanmel-
dung für den Verarbeiter befugt sind (§ 9 Abs. 2); die Verzollung auf eigene Rechnung ist ihnen
nur für Tabakmuster gestattet (§ 5 Abs. 3, § 15).
Zu den §§ 2, 3 und 9 des Gesetzes.
82.
(1) Zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis im Sinne des Gesetzes ist der gesamte Gegen- B. Wertzoll-
wert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegenwert in zuschlag-
Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld bestehenden Gegen- Grundlage
für die
werte sind in der Wertanmeldung (58 8ff.) mit ihrem Geldwert anzugeben. Erhebung des
(i) Soweit der in Abs. 1 bezeichnete Preis in Geldwert vereinbart ist, setzt er sich zusammen Zollzuschlags.
aus dem Grundpreis des Tabaks oder der Zigarren mit Einschluß der Kosten für die Um- Preis-
schließungen (Fässer, Kisten usw.) und den nach §& 3 hinzutretenden, in der Wertanmeldung be-
sonders aufzuführenden Kosten, Vergütungen und Zuschlägen (Gesamtpreis). Der Grundpreis
wird berechnet aus dem zollamtlich ermittelten oder durch Abzug der tarifmäßigen Tara vom
Rohgewichte gefundenen Zollreingewichte des Tabaks und dem in der Rechnung (§ 12) ange-
gebenen Preise für die Handelsgewichtseinheit (Rechnungspreis). Fehlt der Preis für die Handels-
gewichtseinheit in der Rechnung, so wird er aus dem Gesamtrechnungspreise (Rechnungsbetrag)
und dem in der Rechnung angegebenen Handelsreingewicht ermittelt. Bei Zigarren wird der
Grundpreis aus der Stückzahl und dem Rechnungspreise für 1000 Stück berechnet.
(6s) Der Zollzuschlag wird nach dem Gesamtpreis berechnet, den bei Tabak der Verarbeiter
dem Verkäufer sechs Monate nach dem Kaufabschlusse, bei Zigarren der Einbringer (Verzoller)
dem Lieferer zwei Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat.
*) d. i. feingeschnittener Tabak im Kleinverkaufspreis über 360 4 für 1 kg (62 Abs. 3 des Zigaretten-
. 3. Juni 1906
steuergesetzes vom 15. Juli 100o
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