Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

niederlassung bezogene Tabak als von einem ausländischen Verkäufer bezogen angesehen. Zu 
den ausländischen Verkäufern gehören auch die holländischen Tabakmakler. 
(3) Die konsularische Beglaubigung wird nur erteilt, wenn das zu beglaubigende Schrift- 
stück in zwei gleichlautenden Ausfertigungen vorliegt und eine der beiden Ausfertigungen dem 
zuständigen Konsulate verbleibt. 
(4) Fehlt die konsularische Beglaubigung, so hat dies mit Ausnahme des in Abs. 5 be- 
zeichneten Falles die Erhöhung des angemeldeten Wertes um 50 v. H. zur Folge (8 4 Abs. 6 
des Gesetzes). Daneben tritt, wenn Zweifel bestehen, ob der angemeldete Wert trotz der Er- 
höhung um 50 v. H. zulänglich ist, die Behandlung gemäß den 8§ 7 und 8 des Gesetzes ein. 
(5) Beim Bezuge von Tabak aus anderen Ländern als Belgien und den Niederlanden kann 
die konsularische Beglaubigung durch eine vom Verarbeiter herbeizuführende Entscheidung des 
Prüfungsamts darüber, ob der in der Rechnung angegebene Preis nach den zur Verfügung 
stehenden Beweisstücken zutreffend erscheint (§ 6 des Gesetzes), ersetzt werden. Zur Herbeiführung 
dieser Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Kosten dem Prüfungsamte Tabakproben, auf 
Verlangen auch volle Packstücke (Ballen, Seronen, Fässer usw.), mit der Rechnung vorzuführen. 
8 14. 
(1) Die Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche Umrechnung 
Währung liegt dem Aussteller der Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender fremder 
Mittelwerte zu erfolgen: * und 
1 Pfund Sterling () — zu 20 Schilling G zu 12 Pence (deniers, d.) zu Gewichts. 
4 Farthings — . — 20,40 A, 
1 Frank — zu 100 Centimes —, 1 Lira — zu 100 Centesimi —, 
1 Peseta (Gold), 1 Löu, 1 finnische Mark — O,so 
1 österreichisch-ungarische Krone — zu 100 Heller — . -0,85 
1 Gulden holländischer Währung (fl.) — zu 100 Cents — 19% 
1 skandinavische Krone — zu 100 Ore — .. -1,125- 
1 Rubel zu 100 Kopeken . -·2,16 
1 türkischer Piaster — zu 40 Para — — 018 
1 Peso (Gold) — zu 20 Reales — 4,00 
1 Dollar (s) — zu 100 Cents — 4,20 
1 japanischer Den — zu 100 Sen — Z 2,10 
1 deutsch-ostafrikanische Rupie — zu 100 Heller —, 1 indische Rup 
— zu 64 Pice oder 100 Cents — 1,35 
1 mexikanischer Golddollar, 1 philippinischer Peso — zu 50 Cenis — — 2,10 — 
1 kubanischer (spanischer) Golddoller — 3,88 — 
(2) Bei Umrechnung von fremder Währung, für die Mittelwerte nicht aufgeführt sind, ist 
bei der Feststellung des Zollzuschlags der letzte bekannte Kurs maßgebend. 
(3) Das russische Pud ist in 16,8 kg umzurechnen, das in Großbritannien und Nordamerika 
als Handelsgewicht dienende Pfund (lb.) in 0,458 kg, das spanische Pfund (lb.) in 0,46 kg. 
Beim unmittelbaren Bezuge von Tabak aus Nordamerika und von Havannatabak sind jedoch 
wegen des Gewichtsverlustes während der Beförderung das amerikanische und das spanische 
Pfund in 0,44 kg umzurechnen. 
Zu § 3 Abs. 3 und § 4 des Gesetzes. 
El 15. 
(1) Für Ansichtsmuster, das heißt Muster, die von Händlern, ihren Angestellten oder mit Wert- 
dem Verkaufe Beauftragten oder von Agenten mitgeführt oder an sie versandt werden, wird der susühun s 
Zollzuschlag (§ 2 des Gesetzes) nach dem Preise bemessen, zu dem der Händler den den Mustern Füällen. 
entsprechenden Tabak den Käufern anbietet oder anbieten lassen will unter Abschlag von 25 v. H. 1. Tabak- 
K) Die genannten Personen müssen bei der Konsulatsbehörde, oder wenn der Händler nur murster. 
im Inland einen Geschäftssitz hat, bei der für den Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet 
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