3. Weiter-
verkauf aus
Durchschnitts-
käufen.
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klasse vorgeführt und der Gesamtpreis für den Doppelzentner für jede Klasse in Ubereinstimmung
mit der Schätzung festgestellt worden, so bedarf es bei späteren Teilabfertigungen keiner noch-
maligen Wertermittelung, wenn gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Ge-
samtanmeldung aufgeführten Tabaks keine Bedenken bestehen. Wegen der Wertanmeldung
für ddee späteren Teilsendungen findet die Bestimmung im zweiten Satze des § 16 Abs. 3. An-
wendung.
(4) Spätestens vier Wochen nach Abfertigung der letzten Teilpost hat der Verarbeiter die
erledigte Gesamtanmeldung der Zollstelle, bei der die erste Teilsendung abgefertigt worden ist,
zurückzureichen. Gleichzeitig sind ihr Abschriften der Rechnungen über diejenigen Teile des in
der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks vorzulegen, die etwa vom Verarbeiter weiterverkauft
worden sind (§ 18).
(5) Geht die erledigte Gesamtanmeldung bei dieser Zollstelle nicht innerhalb fünf Jahren
nach dem Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung ein, so hat die Zollstelle dem Hauptamt,
in dessen Bezirke der Verarbeiter seinen Wohnort oder seine Hauptniederlassung hat, Anzeige zu
machen unter Vorlegung eines Auszugs aus dem Vormerkbuch und der Abfertigungspapiere
über die erste Teilabfertigung nebst der seinerzeit zurückbehaltenen Schätzung und der Urschrift
oder Abschrift der Gesamtrechnung.
(6) Das Hauptamt fordert den Verarbeiter zum Nachweis darüber auf, daß er die nicht-
abgefertigten Teile bezogen oder weiterverkauft hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist
der Zollzuschlag für die bezogenen Mengen nach dem höchsten in der Schätzung — sei es für
bezogene oder für unbezogene Teile — aufgeführten Werte zu berechnen und der sich hierbei er-
gebende Mehrbetrag nachzuerheben.
(7) Auf Kleinmengenverkäufer (§ 6) finden die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 keine An-
wendung.
(8) Das Vormerkbuch (Abs. 2) wird für mindestens fünf Jahre angelegt. Die Abfertigungs-
papiere über die erste Teilsendung werden, nachdem sie als Belege zu den übrigen Büchern
(Zolleinnahmebuch, Lagerbuch usw.) entbehrlich geworden sind, bei dem Vormerkbuche bis zum
Wiedereingange der Gesamtanmeldung (Abs. 4) aufbewahrt.
8 18.
(1) Hat ein Verarbeiter Teile eines Durchschnittskaufs vor Abfertigung der ersten Teil—
sendung unverzollt weiterverkauft, so muß er die Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen
(5 12) alsbald nach dem Weiterverkauf aufstellen und der zuständigen Konsulatsbehörde unter
Beifügung der Gesamtrechnung und der Rechnung über die weiterverkauften Teile vorlegen.
Werden von dieser die angesetzten Einzelpreise für angemessen befunden, so bescheinigt sie dies
auf der Schätzung und vermerkt auf der Gesamtrechnung, daß von ihr eine Schätzung über die
ganze Post als angemessen bescheinigt worden ist. Erachtet die Konsulatsbehörde die Schätzung
der nicht verkauften Teile für zu niedrig, so fordert sie den Verarbeiter auf, binnen einer Woche
eine neue Schätzung vorzulegen. Beharrt der Verarbeiter bei der ersten Schätzung oder erachtet
die Konsulatsbehörde die neue Schätzung der nicht verkauften Teile für zu niedrig, so wird dies
von ihr auf der Schätzung und der Gesamtrechnung vermerkt. Wenn bei einer Zollstelle ein
Teil eines Durchschnittskaufs mit einer Gesamtrechnung, die einen solchen Vermerk trägt, zur
Abfertigung gestellt wird, ist nach § 23 zu verfahren. An die Stelle der Konsulatsbehörde tritt
bei den auf dem deutschen Markte getätigten Durchschnittskäufen das Prüfungsamt für Tabak-
bewertung in Bremen. Dieses kann auch Schätzungen über die in Holland abgeschlossenen Durch-
schnittskäufe bescheinigen. Auf Verlangen sind ihm Proben sämtlicher Sortierungen vorzuführen.
(2) Haben nach Bescheinigung der Schätzung und vor Abfertigung der ersten Teilsendung
fernere Teilverkäufe stattgefunden, so hat der Verarbeiter eine geänderte Schätzung anzufertigen.
In dieser sind die nach Aufstellung der bescheinigten Schätzung abverkauften Teile mit ihren
Weiterverkaufspreisen einzusetzen; jedoch darf eine hierdurch eintretende Ermäßigung des gesamten
Wertes der verbleibenden Sortierungen 20 v. H. des Wertes, mit dem sie in der bescheinigten