Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

9. Ersatz- 
karten. 
10. Steuersatz. 
11. Steuer- 
ermäßigung 
für Grenz- 
bewohner be- 
nachbarter 
Staaten. 
12. Stener- 
befreinng im 
Durchgangs- 
verkehr auf 
kurzen 
Strecken des, 
inländischen 
Grenzgebiets. 
— 70 — 
()Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der Erlaub- 
niskarte finden die Bestimmungen im § 122 entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist die 
dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
8 126. 
An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne nochmalige 
Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte ausgestellt werden. 
Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der Antrag ist bei der zuständigen 
Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der Ersatzkarte in der Bezirksliste bei 
der ursprünglichen Eintragung vermerkt. 
Ausländische Kraftfahrzeuge. 
8 126. 
(0) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen- 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer weder 
im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung des Kraft- 
fahrzeugs im Inland: 
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 30 Tagen im 
Jahre 3 Mart, 
2. für Kraftwagen während eines Aufenthalts von einem Tage .. . 3 
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahre .....8- 
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahre 15 = 
von mehr als 15 bis zu höchstens 30 Tagen im Jaher 25 
von mehr als 30 bis zu höchstens 60 Tagen im Jaher 40 
von mehr als 60 bis zu höchstens 90 Tagen im Jahrer 50 
(2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. 
(3) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißigtägigem 
Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu lösen. 
(4) Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
8 127. 
(1) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung des 
Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich bereits 
eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für eine Jahres- 
karte nur im halben Betrage zu entrichten. 
(2:) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Steuer 
erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit Anwendung. 
(3z) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbarstaat 
abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so gelten 
als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze entfernt wohnen. 
.((4) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund 
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen. 
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht amts- 
kundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antragsteller durch 
eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt. 
E 128. 
() Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Verbindung 
zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen Strecken 
durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanzbehörde im Falle 
des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von 
der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen werden, sofern die 
im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird.
	        
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