Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an- 
gegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die in den Betrieben oder im Dienste der Westpreußischen und der Neuen West- 
preußischen Landschaften oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen Be- 
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der West- 
preußischen und der Neuen Westpreußischen Landschaft oder der Landschaftlichen Bank 
der Provinz Westpreußen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang 
gewährleistet ist; 
ldie in den Betrieben oder im Dienste der Posener Landschaft oder der Posener Land- 
schaftlichen Bank Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente 
nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Posener 
Landschaft oder der Posener Landschaftlichen Bank Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu 
Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die in den Betrieben oder im Dienste der Schlesischen Generallandschaftsdirektion, der 
Schlesischen Fürstentumslandschaften und der Schlesischen Landschaftlichen Bank Be- 
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Schlesischen Generalland- 
schaftsdirektion, den Schlesischen Fürstentumslandschaften oder der Schlesischen Land- 
schaftlichen Bank Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine 
leangihast auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewähr- 
eistet ist; 
. die in den Betrieben oder im Dienste der Schleswig-Holsteinischen Landschaft und einer 
von ihr demnächst etwa zu errichtenden Bank Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft 
auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- 
klasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisen- 
rente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
APersonen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Schleswig- 
Holsteinischen Landschaft oder der von ihr etwa errichteten Landschaftlichen Bank Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
. die in den Betrieben oder im Dienste der Pommerschen Landschaften oder der Land- 
schaftlichen Bank der Provinz Pommern Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
	        
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