Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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8 146. 
() Auf Antrag werden Vordrucke der im § 145 bezeichneten Art gegen Entrichtung der 
Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen. 
(2) Die Vordrucke sind lose und nicht gerollt unter Einzahlung des Steuerbetrags einer 
ur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt aus- 
gefertigten Anmeldung nach Muster 12 zur Abstempelung vorzulegen. 
(3) Zu Büchern (Blöcken) vereinigte Vordrucke sind zur amtlichen Abstempelung auch ohne 
Lösung der Verbindung zuzulassen, wenn die Abstempelung nach dem Ermessen der Steuerstelle 
mit deren Gerätschaften ohne besondere Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Zeitaufwand 
ausführbar ist. 
()Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest, zieht ihn 
ein, stempelt die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 70 Abs. 1 be- 
schriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ ab und gibt sie dem Anmelder 
nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurück. Den 
Rückempfang der abgestempelten Vordrucke hat der Anmelder in Spalte 9 der bei der Steuer- 
stelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(6) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren. 
E 147. 
y)Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 70 be- 
zeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden 
die Vorschriften des § 49 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke 
sind einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken 
einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor Auf- 
druck der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vorgelegt, 
so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung eine Nummer- 
bezeichnung nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen Vordrucke ab- 
gestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist Sache des Antrag- 
stellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichsstempels mit zurückgegeben. 
(e) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Vordrucken zu Schecks 
und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche sich mit 
der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechend anzuwenden. 
E 148. 
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pf. zum Verkaufe gestellt. 
868 129. 
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe 
auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf farbigem Grunde 
versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu ausgeschweiften 
farbigen Schilde in weißer Schrift die Worte DEUTSCHES RELICH. In der Mitte der Marke 
ist die Wertbezeichnung 10 PF. in kräftiger farbiger Schrift auf einem länglichrunden, quer- 
liegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. Dieses Feld wird oben und 
unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in farbiger 
Schrift SCHECK-, auf dem unteren STEMPEL. Darunter ist der Fuß des Schildes sichtbar. 
Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt. 
E 150. 
) Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder-oder Rückseite, bei Quittungen auf 
der das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben und 
urch Uberschreiben mit Tinte zu entwerten. 
13 
2. Marken- 
verwendung. 
3. Beschrei- 
bung der 
Scheckstempel 
marke.
	        
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