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4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. September 1913 bestimme ich auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie-
rungen, daß bis auf weiteres der Schlachtviehversicherungsverein zu Ruhla, obgleich er seinen Geschäfts-
betrieb über das Gebiet des Großherzogtums Sachsen hinaus erstreckt, durch die Großherzoglich
Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 16. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung,
betreffend die weitere Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungs-
amts aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten.
Auf Grund des Artikel 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat
der Bundesrat bestimmt, daß die Amtsdauer der gegenwärtigen nichtständigen Mitglieder des Reichs-
versicherungsamts aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten sowie ihrer Stellvertreter
noch so lange währt, bis die auf Grund der §§ 87ff. der Reichsversicherungsordnung gewählten nicht-
ständigen Mitglieder ihr Amt antreten, längstens bis zum 31. Dezember 1914.
Berlin, den 17. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zoll= und Steuer weseun.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlossen,
nach Maßgabe und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906-) für
die Ortschaften Orsbach und Preußisch Lemiers im Hauptzollamtsbezirk Aachen Inlands-
verkehr die zollfreie Einfuhr von Fleisch und von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr
als 2 kg zuzulassen.
Berlin, den 16. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.
*) Zentralblatt für 1906 S. 441.