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Königreich Bayern.
Erteilt:
dem Steueramte Germersheim im Bezirke des Hauptzollamts Landau die Befugnis zur Er-
ledigung von Zündwarenbegleitscheinen;
dem Steueramte Nürnberg 1 im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg die Befugnis zur Ab-
fertigung von zuckerhaltigen Waren zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung.
Königreich Sachsen.
Die Befugnisse gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung für Annaberg (Beschluß des Bundesrats
vom 34, Oktober d. J., Zentralblatt S. 1041) sind dem Zollamt am Bahnhof Annaberg übertragen
worden.
Freie und Hansestadt Lübeck.
Das Salzsteueramt Siems im Bezirke des Hauptzollamts Lübeck ist aufgehoben worden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Im Bezirke des Hauptzollamts Erikus ist für die Verwaltung der Zollager eine selbständige
Zollstelle mit der Bezeichnung „Lagerzollstelle Erikus“ errichtet worden. Diese Stelle hat folgende
Befugnisse: 1, 3, 4, 7 bis 58, 59 bis 61, 63, 64, 66 bis 75; Ausfertigung und Erledigung von
Zoll-, Branntwein-, Salz-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung
von Zigaretten-Begleitscheinen; Erledigung von Leuchtmittel--, Schaumwein= und Zündwaren-Begleit-
scheinen; Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; die Befugnisse gemäß 88 1
und 2 der Weinzollordnung; Abfertigung von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten, Kakao-
waren, eingesalzenen Gegenständen, Tabak und zuckerhaltigen Waren, wenn für diese Waren Abgaben-
vergütung beansprucht wird; sämtliche Befugnisse hinsichtlich der Ubergangsabgaben.
Die zum Bezirke des Hauptzollamts St. Annen gehörige „Lagerverwaltung St. Annen“ führt
fortan die Bezeichnung „Lagerzollstelle St. Annen“.
Der Zollabfertigungsstelle Vorsetzen im Bezirke des Hauptzollamts Jonas sind sämtliche Be-
fugnisse hinsichtlich der Ubergangsabgaben erteilt worden.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober d. J. folgendes beschlossen:
1. Deutsche Güter, die aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1914 in Malmö
stattfindenden Baltischen Ausstellung gesendet worden sind und von dort mit dem An-
spruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang von dem zu-
ständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul in Malmö als Vertreter des deutschen
Generalkommissars der Ausstellung unter Übergabe von Verzeichnissen über den Inhalt
der zu versendenden Packstücke anzumelden.
2. Der Kaiserliche Konsul erteilt in Vertretung des Generalkommissars nach
Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Vordrucks, in dem die E
Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inha
einzutragen sind. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der
Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen
Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine ini
darüber in dem Rücksendungsnachweis abgegeben. Bescheinigung
4. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Kaiserlichen Kon
den Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfänger
gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnum
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