Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1084 — 
Königreich Bayern. 
Erteilt: 
dem Steueramte Germersheim im Bezirke des Hauptzollamts Landau die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zündwarenbegleitscheinen; 
dem Steueramte Nürnberg 1 im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg die Befugnis zur Ab- 
fertigung von zuckerhaltigen Waren zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung. 
Königreich Sachsen. 
Die Befugnisse gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung für Annaberg (Beschluß des Bundesrats 
vom 34, Oktober d. J., Zentralblatt S. 1041) sind dem Zollamt am Bahnhof Annaberg übertragen 
worden. 
Freie und Hansestadt Lübeck. 
Das Salzsteueramt Siems im Bezirke des Hauptzollamts Lübeck ist aufgehoben worden. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Im Bezirke des Hauptzollamts Erikus ist für die Verwaltung der Zollager eine selbständige 
Zollstelle mit der Bezeichnung „Lagerzollstelle Erikus“ errichtet worden. Diese Stelle hat folgende 
Befugnisse: 1, 3, 4, 7 bis 58, 59 bis 61, 63, 64, 66 bis 75; Ausfertigung und Erledigung von 
Zoll-, Branntwein-, Salz-, Tabak= und Zuckerbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung 
von Zigaretten-Begleitscheinen; Erledigung von Leuchtmittel--, Schaumwein= und Zündwaren-Begleit- 
scheinen; Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; die Befugnisse gemäß 88 1 
und 2 der Weinzollordnung; Abfertigung von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten, Kakao- 
waren, eingesalzenen Gegenständen, Tabak und zuckerhaltigen Waren, wenn für diese Waren Abgaben- 
vergütung beansprucht wird; sämtliche Befugnisse hinsichtlich der Ubergangsabgaben. 
Die zum Bezirke des Hauptzollamts St. Annen gehörige „Lagerverwaltung St. Annen“ führt 
fortan die Bezeichnung „Lagerzollstelle St. Annen“. 
Der Zollabfertigungsstelle Vorsetzen im Bezirke des Hauptzollamts Jonas sind sämtliche Be- 
fugnisse hinsichtlich der Ubergangsabgaben erteilt worden. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober d. J. folgendes beschlossen: 
1. Deutsche Güter, die aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1914 in Malmö 
stattfindenden Baltischen Ausstellung gesendet worden sind und von dort mit dem An- 
spruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang von dem zu- 
ständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul in Malmö als Vertreter des deutschen 
Generalkommissars der Ausstellung unter Übergabe von Verzeichnissen über den Inhalt 
der zu versendenden Packstücke anzumelden. 
2. Der Kaiserliche Konsul erteilt in Vertretung des Generalkommissars nach 
Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Vordrucks, in dem die E 
Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inha 
einzutragen sind. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der 
Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen 
Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine ini 
darüber in dem Rücksendungsnachweis abgegeben. Bescheinigung 
4. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der 
davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Kaiserlichen Kon 
den Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfänger 
gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnum 
Prüfung den 
mpfänger sowie 
lt der Packstücke 
Güter 
ful zu liefern- 
S8 des zurück— 
mer angegeben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.