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Landesfinanzbehörde kann im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) ein anderes
Verfahren vorschreiben.
(2) Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Vermögens-
erklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Vermögenserklärung abzu-
geben. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden mitzuteilen,
daß und welcher Behörde er eine Vermögenserklärung abgegeben hat.
. 17.
Die Veranlagungsbehörde kann einem Beitragspflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm
die Abgabe der Vermögenserklärung innerhalb der in § 13 bezeichneten Frist nicht möglich ist,
die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung angemessen verlängern.
§l 18.
) Die Vermögenserklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzuumfassen,
sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben.
(2:) Für einen nach dem 31. Dezember 1913, aber vor Abgabe der Vermögenserklärung
verstorbenen Beitragspflichtigen ist die Vermögenserklärung, wenn ein ohne Beschränkung der
Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaß-
pfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von
den Erben abzugeben. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden und gibt ein Verpflichteter die
Vermögenserklärung ab, so werden die anderen dadurch von der Verpflichtung befreit. Hat von
mehreren Erben einer der Veranlagungsbehörde gegenüber die Erfüllung der den Erben in An-
sehung des Wehrbeitrags obliegenden Pflichten übernommen, so ist die Aufforderung zur Abgabe
der Vermögenserklärung nur an ihn, andernfalls nach dem Ermessen der Veranlagungsbehörde
an einen von ihnen zu richten.
§ 19.
u) Die Vermögenserklärung ist nach Anleitung der Muster 3 und 4 zu gestalten.
bf r Vordrucke für die Vermögenserklärung sind dem Beitragspflichtigen kostenlos zu ver-
abfolgen.
(83) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Vermögenserklärung auch
mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach ausgefüllte Vor-
druck ist vom Beitragspflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unterzeichnen.
(0 Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen wären, die in einer
für das laufende oder das kommende Steuerjahr in Landessteuersachen abgegebenen Vermögens-
anzeige gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen Erklärung Bezug
genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1913
entsprechen.
() Ebenso kann, wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten im
Bundesstaate gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fortgeführt
werden, die Aufführung der einzelnen Grundstücke unterbleiben und ihr Steuerwert im ganzen
angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundesstaaten gelegene Grundvermögen besonders
aufgeführt werden.
8 20.
) Die Abgabe der Vermögenserklärung ist nötigenfalls durch vorher anzudrohende Geld-
strafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen.
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung auf Grund des § 38 Abs. 1 des Gesetzes ist dem
Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung zu setzen.
(s3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Beitragspflichtige seiner Ver-
pflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung nachgekommen ist.
Muster
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