Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anleitung für die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs. 
1. Unternehmer, die Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs (nicht gewerbs- 
mäßige Bauarbeiten, Regie-Bauarbeiten) ausführen, sind zum Nachweis dieser Bauarbeiten unter Be- 
nutzung des anliegenden Musters gemäß § 799 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 798 Nr. 1, 633 Abs. 2 
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung verpflichtet. 
Baugewerbtreibende sind zu einem Nachweis der Bauarbeiten, die sie in Ausübung ihres 
Gewerbebetriebs ausführen, nicht verpflichtet. 
2. Die Pflicht zum Nachweis von Bauarbeiten, die außerhalb eines gewerbsmäßigen Bau- 
betriebs ausgeführt werden, erstreckt sich nicht auf: 
à 
) Bauarbeiten, die das Reich oder ein Bundesstaat als Unternehmer ausführt (§8§ 624, 
627 der Reichsversicherungsordnung), 
b) Bauarbeiten; die eine Eisenbahnverwaltung als Unternehmer ausführt, auch wenn die 
Eisenbahn nicht im Besitze des Reichs oder eines Bundesstaats, sondern im Besitze von 
Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Privatpersonen ist (§§ 537 Nr. 5, 628 der Reichs- 
versicherungsordnung), 
Bauarbeiten der Unternehmer von versicherten gewerblichen oder landwirtschaftlichen 
Betrieben, soweit die Bauarbeiten als Bestandteil oder Nebenbetrieb des versicherten 
Hauptbetriebs zu gelten haben (58§ 631, 916 der Reichsversicherungsordnung). 
Insbesondere sind die laufenden Ausbesserungen an Gebäuden und Bauwerken, die 
gewerblichen Betrieben dienen, und die sonstigen zum laufenden Betriebe gehörigen 
Bauarbeiten mit dem gewerblichen Hauptbetriebe versichert, wenn sie der Unternehmer 
dieses Betriebs ohne Ubertragung an andere Unternehmer für eigene Rechnung ausführt 
(§5§ 631 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Ebenso sind die laufenden Ausbesserungsarbeiten an den zum Betriebe der Land- 
und Forstwirtschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirtschaftsbetriebe gehörenden 
Bodenkultur= und anderen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, mit dem 
landwirtschaftlichen Hauptbetriebe versichert, wenn sie der Unternehmer dieses Betriebs 
ohne Ubertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstück oder für seinen eigenen 
land= und forstwirtschaftlichen Betrieb auf fremdem Grundstück für eigene Rechnung aus- 
führt (§ 916 der Reichsverficherungsordnung). 
Endlich sind auch die nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten von Unternehmern, die 
mit Bauarbeiten derselben Art einer Berufsgenossenschaft angehören, durch die Berufs- 
genossenschaft versichert, wenn diese Bauarbeiten die ersteren überwiegen (§ 631 Abs. 3 
der Reichsversicherungsordnung). Ein Maurer= und Zimmermeister, der Maurer= oder 
Zimmerarbeiten zum Bau seines eigenen Wohnhauses als Unternehmer aus ührt, ist 
somit in der Regel nicht verpflichtet, diese Bauarbeiten gemäß § 799 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung nachzuweisen, wohl aber ein Bauschlosser, wenn er Maurer- und 
Zimmerarbeiten zum Bau seines eigenen Wohnhauses als Unternehmer ausführen würde. 
3. Die Pflicht zum Nachweis fällt fort: 
àa) für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, wenn sie für 
alle oder einzelne Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten in 
diejenige Berufsgenossenschaft, die in dem Bezirke für Baugewerbtreibende zuständig ist 
(Tiefbau-Berufsgenossenschaft oder Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine Er- 
klärung ihres Vorstandes eingetreten sind, für diejenigen Arten von Bauarbeiten, für 
die die Erklärung abgegeben ist (§ 628 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung); 
b) für Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere öffentliche Körperschaften für solche 
Bauarbeiten, welche sie als Unternehmer ausführen, wenn die oberste Verwaltungs- 
behörde sie auf Antrag zur Ubernahme der Last für leistungsfähig erklärt hat (§ 628 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung); 
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