Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 3. 
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzug nur dann, wenn ein Kriegsteilnehmer 
wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist. 
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz der für 
den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren. 
84. 
Unterstützungsbedürftigkeit des Kriegsteilnehmers ist anzuerkennen, wenn seine Einkommens— 
bezüge unter Hinzurechnung der auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Leistungen Dritter, ins- 
besondere unterhaltspflichtiger Verwandter, den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen und die 
Unzulänglichkeit des Einkommens nicht lediglich auf Umständen beruht, deren Wirkung ihrer Natur 
nach nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist. 
Bei Prüfung der Frage, was zum notwendigen Unterhalte gehört, sind die gesamten Umstände 
des Einzelfalls gewissenhaft zu würdigen, insbesondere ist auf die persönlichen und Familienverhältnisse 
des Kriegsteilnehmers und darauf Rücksicht zu nehmen, ob er infolge von Alter oder Krankheit 
besonderer Pflege bedarf und ob und für wieviel Angehörige, besonders erwerbsunfähige oder schul- 
pflichtige Kinder, er zu sorgen hat. 
Bei Ausgedingeempfängern bedarf es besonderer Feststellung, ob sie die vereinbarten Leistungen 
von den Ausgedingegebern tatsächlich erhalten oder doch erhalten können. Zu diesem Zwecke ist eine 
genaue Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Ausgedingegeber unerläßlich. Dabei ist zu berück- 
sichtigen, daß wedeer von diesen noch von den unterhaltspflichtigen Verwandten Leistungen zu erwarten 
sind, welche eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage oder (bei Kindern im Haushalt) ihres 
Fortkommens zur Folge haben würden. 
An eine bestimmte Einkommensgrenze ist die Gewährung der Beihilfe nicht gebunden, viel- 
mehr sind im Einzelfalle die wirtschaftlichen Lebensbedingungen an dem Wohnort des Kriegsteil- 
nehmers zu berücksichtigen. Für die Würdigung dieser Lebensbedingungen kann die von der höheren 
Verwaltungsbehörde für die reichsgesetzliche Krankenversicherung getroffene Festsetzung des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter — vom 1. Januar 1914 ab der nach den Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung für Männer über 21 Jahre festgesetzte Ortslohn — zum Anhalt dienen. 
Der Besitz eines kleinen Kapitals steht der Bewilligung der Beihilfe grundsätzlich nicht ent- 
gegen, wenn die Erhaltung desselben im Interesse der Ehefrau oder erwerbsunfähiger Kinder geboten 
erscheint. Abgesehen hiervon ist im Einzelfall in wohlwollender Weise zu prüfen, ob die Aufzehrung 
des Kapitals den notwendigen Unterhalt sicherstellen würde und dem Kriegsteilnehmer bei billiger 
Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden kann. 
§ 5. 
Unter den gesetzlichen Invalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus 
Reichsmitteln (Artikel III § 2 zu à des Gesetzes vom 22. Mai 1895) sind nicht Invaliden-, Alters- 
und Unfallrenten zu verstehen, sondern nur Militärpensionen, Militärrenten und Unterstützungen an 
Kriegsteilnehmer aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bei der Reichshauptkasse, insbesondere die- 
jenigen nach Maßgabe des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 22. Juli 1884. 
Erreicht der Monatsbetrag einer solchen Pension, Rente oder Unterstützung die Summe von 
12,50 nicht, so darf der Unterschiedsbetrag als Kriegsteilnehmerbeihilfe gewährt werden. 
Militärpensionen und pensionsähnliche Unterstützungen aus Anlaß des Militärdienstes, die den 
im § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1913 bezeichneten Reichsangehörigen von anderen Staaten gezahlt 
werden, schließen in gleicher Weise (vgl. Abs. 2), wie die aus Reichsmitteln bezogenen gesetzlichen 
Invalidenpensionen und entsprechenden sonstigen Zuwendungen vom Empfange der Beihilfe aus; 
Bezüge, die der Kriegsteilnehmerbeihilfe des Reichs gleichartig sind, werden jedoch auf die letztere in 
jedem Falle lediglich angerechnet. 
Der Bezug von Invaliden-, Alters- oder Unfallrenten sowie von Zivilpensionen und den 
zutreekunhen Zuwendungen kann nur für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit von Er- 
eblichkeit sein.
	        
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