Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1254 — 
5. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 1242 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat in seiner 
Sitzung vom 13. November 1913 beschlossen: 
* 5 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1912 
ab für 
1. die in Betrieben oder im Dienste des Kommunalverbandes der Altmark Beschäftigten, 
wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Verwaltung des Kom- 
munalverbandes der Altmark Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist. 
Berlin, den 10. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
6. Zoll= und Stenerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 27. November 1913 beschlossen, 
1. den nachstehend abgedruckten Vorschriften für die den Direktivbehörden obliegende Prüfun 
der Bücher und Belege über Zölle, Reichssteuern und Gebühren mit der Maßgabe 8 
zustimmen, daß nach diesen Vorschriften vom 1. April 1914 ab zu verfahren ist, daß sie 
jedoch auf die Prüfung der Erbschaftssteuerbücher und -Belege keine Anwendung finden 
2. 8§ 60 des Zoll-Begleitschein-Regulativs und § 46 der Branntwein-Begleitscheinordnung 
aufzuheben,. · — 
3. * 8 z6. 1 des Voll Begleitschein-Regulativs, im § 34 Abs. 1 der Tabaksteuer- 
ordnung und im §. 39 Abs. 1 der Branntwein-Begleitscheinordnung als zweifei- 
folgende Bestimmung einzuschalten: — 8 zweiten Sat 
„Der prüfende Beamte hat auf dem Erledigungsschein unter Beifü 
Ort, Tag, Unterschrift und Diensteigenschaft zu bescheinigen, daß die ügung von 
den Erledigungsscheinen mit den Angaben im Empfangsbuch und in den Be leit 
scheinen verglichen und übereinstimmend befunden worden sind.“ gleu-= 
4. im § 5 des Zoll-Niederlageregulativs in der vorletzten Zeile die Worte 
— zu streichen. 
Berlin, den 10. Dezember 1913. 
„und Revision“ 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
 
	        
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