Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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1 Die Wahlen sind geheim; gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach §+ 15 R. V. D. 
näherer Bestimmung der als Anhang beigefügten Wahlordnung, die einen Bestandteil der 
Satzung bildet. 
U Die Bestimmungen im § 79 Abs. 2, 4 bis 10 gelten entsprechend. 
2. Geschäftsordnung des Vorstandes. 
g 65. 
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. § 21 N..O. 
Sie dürfen nicht zugleich besoldete Beamte oder Angestellte der Kasse sein. 
8 66 (43). 
1 Die Kasse erstattet den gewählten Mitgliedern des Vorstandes ihre baren Auslagen, 
und zwar: 
1. bei einer Entfernung von mehr als 3 Kilometern vom Wohnort: 
a) soweit die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden §8 821 Nr. 8N.V.O. 
kann, die Kosten einer Fahrkarte .. Klasse, bei Dampfschiffen .Klasse, 
für die Hinreise und die Rückreise. Können jedoch Rückfahrkarten benutzt 
werden, so werden nur deren Kosten ersetzt, 
b) im übrigen den Betrag der baren Auslagen, der für die Beförderung nach- 
weislich erforderlich war, wobei jedesmal die kürzeste fahrbare Straßenbahn= 
verbindung der Berechnung zugrunde gelegt wird; 
2. innerhalb des Wohnorts oder bis zu einer Entfernung von 3 Kilometern von dem 
Wohnort Ersatz der baren Auslagen (ortsüblich aufgewendeten Fuhrkosten, Zehrungs- 
kosten usw.), die den Vorstandsmitgliedern bei Wahrnehmung der Geschäfte der 
Kasse erwachsen. 
I! Außer den in Nr. 1, 2 bezeichneten Bezügen wird (werden) den Vertretern der Versicherten 
als Ersatz sonstiger baren Auslagen, die ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der Kasse erwachsen, 
für einen halben Tag . . .. Mark, für einen ganzen Tag . . .. Mark, sowie für jede not- 
wendige Ubernachtung ein weiterer Betrag von .. .. Mark (der ihnen entgangene Arbeits— 
verdienst zum vollen Betrage, mindestens aber bis zur Höhe von .. . . . .. . Mark für den 
Tag) seine Entschädigung von (monatlich) . Mark für Zeitverlust! gewährt. [Die Arbeit- 
geber erhalten eine Entschädigung von (monatlich .. Mark für Zeitverlust.] 
§ 67 (44). 
1 Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes. (Die 
Wahl wird, falls sich nicht die Mehrheit sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten im 
Vorstand über einen vorläufigen Geschäftsleiter einigt, von dem dem Lebensalter nach ältesten 
Mitglied geleitet.) 
I. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber §s 328 R.B.O. 
als auch der Versicherten im Vorstand erhält. 
in Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so wird die Wahl auf einen anderen Tag 329 N.V.O. 
anberaumt. 
!V Kommt die Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, so benachrichtigt der Vorstand 
das Versicherungsamt. 
8 68. 
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in ungetrennter Wahlhandlung einen * 330 NV.O. 
(zweih) ) Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Zu § 66. Die Satzung muß über die Höhe der Vergütung nach § 21 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung bestimmen (5 321 Nr. 8 der Reichsversicherungsordnung!. 
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