Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 272 — 
eine Woche vor der Wahl den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten im Kassenausschuß 
unter Beifügung eines mit dem Kassenstempel versehenen Wahlumschlags schriftlich mitgeteilt. 
[Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen (oder eng verbundenen Wahlvorschläge) 
besonders aufmerksam zu machen.] 
Z g 26. 
Durchführung der Wahl. 
1 Für eine Wahl ohne Stimmabgabe gilt 8 10 entsprechend. Kommt es zur Wahlhand— 
lung, so wird in einer Ausschußsitzung gewählt. 
Im übrigen gelten für die Wahlhandlung, für die Ermittelung des Wahlergebnisses und 
für die Ersatzmänner die §§ 11 bis 19 entsprechend. 
827. 
Abschluß der Wahl. 
Für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl 
und die Aufbewahrung der Akten gelten die 88 20 bis 22 entsprechend. 
  
Zu § 26. Ist bei freien Listen die Stimmabgabe für Wilde zugelassen, so ist nur § 16 (gasung 
Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Wenn für die Wahl des Ausschusses freie Listen gewählt sind, für die Wahl des 
Vorstandes aber gebundene Listen gewählt werden sollen oder umgekehrt, so ist eine dem § 16 Fassung 1 oder 
Fassung 2 entsprechende Bestimmung hier aufzunehmen. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.