8 173 R. V. D.
8 174 R.V.D.
8 175 R. V. D.
88 418, 485
N.V.O.
— 276 —
II! Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten sowie
die im § 172 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen.
84.
Die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körper-
schaften Beschäftigten werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die oberste Verwaltungsbehörde
von der Mitgliedschaft befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im 8 3 Abs. 1
bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die oberste Verwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeit-
gebers bestimmen, wieweit auch die in Betrieben oder im Dienste nichtöffentlicher Körperschaften
oder als Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten versiche-
rungsfrei sind.
85.
1 Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer auf die Dauer nur zu
einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Armenverband
einverstanden ist.
Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit
1. Lehrlinge aller Art, solange sie im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt sind;
2. Personen, die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder ähnlichen Wohltätigkeits-
anstalten vorübergehend beschäftigt werden.
u Uber den Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung wirkt
vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das
Versicherungsamt endgültig.
86.
1Die im 82 Nr. 1 bezeichneten Versicherten werden auf Antrag des Arbeitgebers von
der Versicherungspflicht befreit, wenn sie an diesen bei Erkrankung Rechtsanspruch auf eine Unter—
stützung haben, die den Leistungen der zuständigen Krankenkasse gleichwertig ist. Voraussetzung
ist jedoch, daß
1. der Arbeitgeber die volle Unterstützung aus eigenen Mitteln deckt,
2. seine Leistungsfähigkeit sicher ist,
3. er den Antrag für seine sämtlichen in der Land- oder Forstwirtschaft Beschäftigten
oder für seine sämtlichen Dienstboten stellt, soweit sie durch Vertrag zur regel-
mäßigen Arbeit für mindestens zwei Wochen verpflichtet sind.
u UÜber den Antrag auf Befreiung entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung wirkt
vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das
Oberversicherungsamt endgültig.
I Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. Sie erlischt vorher, wenn
der Arbeitgeber seine sämtlichen Befreiten zur Kasse anmeldet, oder wenn das Versicherungsamt
von selbst oder auf Antrag eines Befreiten feststellt, daß der Arbeitgeber nicht leistungsfähig ist.
Die Befreiten können beim Ablauf der Befreiung die Mitgliedschaft nach 6 16 frei-
willig so fortsetzen, als ob sie bis zum Ablauf der Befreiung Mitglieder der Kasse gewesen wären.
Zu §b. Der Bundesrat kann ferner bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Hausgewerbtreibende,
denen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens zweitausendfünfhundert Mark sicher ist, auf ihren Antrag für
die eigene Person versicherungsfrei bleiben (5 467 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 6 Abs. 1. Wegen des Verfahrens über den Antrag auf Befreiung vgl. § 418 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung.
7 § 6 Abs. 1 Nr. 2. Die Leistungsfähigkeit muß in der Person des Arbeitgebers sichergestellt sein,
ohne Rücksicht auf eine etwaige Rückversicherung (Komm.-Bericht zu § 447 S. 391).
Zu § 6 Abs. 3. Außerdem gelten entsprechend die § 195 bis 200 der Reichsversicherungsordnung, das
heißt, soweit die Gewährung der Wochenhilfe an eine gewisse Dauer der Mitgliedschaft gebunden ist, gilt die Zeit
der Befreiung als Zeit der Mitgliedschaft.