8369 Satz 2, 8
R. V. D.
8374 R. V. D.
8 122 R. V. D.
8 123 R. V. O.
8371 R. V. O.
8 376 R. V. O.
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welche Arzte sich die einzelnen Erkrankten zu wenden haben. Die Bezahlung anderer Arzte
Lun- von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend auch für
ahnärzte.
I1 Wenn ein Mitglied die Mehrkosten selbst übernimmt, so steht ihm die Auswahl unter
den Arzten (und Zahnärzten) der Kasse frei. (Der Behandelte darf jedoch während desselben
Versicherungsfalls den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.) (Der Behandelte
dans sech während desselben Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes
wechseln.
II! Die ärztliche Behandlung umfaßt, vorbehaltlich des Abs. 4 sowie weiterer Bestimmungen
durch die oberste Verwaltungsbehörde, Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, Hebammen,
Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen sowie Zahntechniker nur dann,
wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein Arzt (Zahnarzt)
zugezogen werden kann. "#
Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten kann die Behand-
lung außer durch Zahnärzte durch Zahntechniker mit Zustimmung des Versicherten gewährt
werden, ferner auch sonst, soweit die oberste Verwaltungsbehörde die selbständige Hilfeleistung
durch Zahntechniker für zulässig erklärt hat. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit
auch sonst Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige Hilfe leisten können.
8 48.
(Der Vorstand ist ermächtigt, die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken—
häuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. Dabei dürfen Kranken-
häuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen
Verbänden oder Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den
gleichen Bedingungen wie die vorbezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen
Grunde mit Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.)
* 49.
(Der Vorstand der Kasse ist ermächtigt, innerhalb des Kassenbereichs oder mit Ge-
nehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der Arznei mit einzelnen
Apothekenbesitzern oder verwaltern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr überlassenen
Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu
vereinbaren. Der Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des
§ 376 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten
Arznei ablehnen.)
liche Versorgung bei einer Krankenkasse gefährdet wird, vgl. & 370 der Reichsversicherungsordnung. Für den
Fall, daß die ärztliche Behandlung nicht den berechtigten Anforderungen des Erkrankten entspricht, vgl. 88 372,
373 der Reichsversicherungsordnung. Sie kann auch die ärztliche Behandlung anders als im § 47 vorgesehen
regeln, insbesondere kann sie ihren Mitgliedern die Auswahl unter allen Arzten des Kassenbezirkes freistellen.
Zu §& 47 Abs. 1. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie weit auch sonst Hilfspersonen
innerhalb ihrer staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können (5 122 Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung). · ·
Zu § 47 Abs. ö. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit auch sonst Zahntechniker bei Zahn-
krankheiten mit Ausschluß der Mund= und Kieferkrankheiten selbständige Hilfe leisten können. Sie kann bestimmen,
wie weit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne
der Reichsversicherungsordnung anzusehen ist (5 123 der Reichsversicherungsordnung). .
Zu § 18. Für den Fall, daß der Vorstand von der Ermächtigung des 5 48 nicht Gebrauch macht, soll
die Kasse, wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, die Krankenhauspflege zu
gleichen Bedingungen zu übernehmen, den Berechtigten die Auswahl unter ihnen überlassen (§ 184 Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung).
Zu & 49. Beziehen die Berechtigten einfache Arzueimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung (im
HLandverkauf) abgegeben zu werden pflegen, zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke,
so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen darf, weil
sie mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder -verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart hat (§ 376 Abs. 3
der Neichsversicherungsordunng).