86 Abs. 1,86
Abs. 2 N.B..
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gö Abs. 8 N.V.O.
88 R. V. D.
g'8567 Abs. 1
R. V. D.
86 Abs. 1R. V. D.
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bis zu hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nachträglich eine
genügende Entschuldigung nachgewiesen wird.
b) Obliegenheiten des Vorstandes.
8 89.
Der Vorstand hat nach Gesetz, Satzung und der Geschäftsordnung, die er erläßt, die
gesamte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insbesondere auch die Vermögensverwaltung,
wahrzunehmen, soweit nicht gemäß 88 95 ff. der Ausschuß zu beschließen oder zuzustimmen hat.
Er hat die Beschlüsse des Ausschusses auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Pflichten
der Kasse zur Einreichung der Rechnungsabschlüsse sowie der Nachweisungen an das Ver-
sicherungsamt (§ 367 der Reichsversicherungsordnung) Sorge zu tragen.
§ 90 A.
(Der Vorstand vertritt, vorbehaltlich des § 97 Abs. 2, die Kasse gerichtlich und außer-
gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Soweit der Vorstand eines Aus-
weises bedarf, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über seine Zusammensetzung und
den Umfang seiner Vertretungsmacht.)
oder
8 90B.
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse wird, vorbehaltlich des § 97
Abs. 2, von dem Vorsitzenden (in Gemeinschaft mit einem zweiten vom Vorstand zu wählenden
Vorstandsmitglied) wahrgenommen. Soweit die geschäftsführenden Personen eines Ausweises
bedürfen, genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichnete ç Person (en)
zur zinn pden Vorstand angehört (en) und inwieweit sie zur Vertretung der Kasse berechtigt
ist (sind).
8 91.
!1 [Der Vorsitzende vertritt die Kasse insbesondere in folgenden Fällen:
bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (§ 10 Abs. 2),
bei der Anordnung von Krankenhauspflege erkrankter Mitglieder (§ 28),
bei der Uberweisung an andere Kassen (§ 219 der Reichsversicherungsordnung),
(bei der Zustimmung zum Wechsel des Arztes (§6 47 Abs. 2),
bei Wahlen hinsichtlich des Wahlrechts der Kasse als Arbeitgeberin,
d-m
I1 In diesen Fällen kann der Vorsitzende seine Vertretungsmacht auf den (einen) Ceeschäfts-
leitenden Angestellten) übertragen.)
§ 92.
Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz, Satzung oder Dienstordnung,
so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden.
I.. Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
il Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammen-
setzung binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Zu § 89. Es wird sich empfehlen, die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kasse durch eine Ge-
scaäftsordung festzusetzen. Unabhängig hiervon ist die Vertretung der Kasse nach außen besonders zu regeln
(§8 90, 91).
« §345derReichsversicherungsordnungbestimmt,daßderAusfchußüberalleg,-vaönichtGefetz,
Satzung oder Dienstordnung dem Vorstand zuweist, beschließt. Dieser Vorschrift kann auch dadurch ent-
sprochen werden, daß die Satzung die dem Ausschuß vorbehaltenen Angelegenheiten aufzählt und alle übrigen
Geschäfte dem Vorstand überträgt. Da sich die Obliegenheiten des Ausschusses leichter erschöpfend aufzählen lassen
als die mannigfaltigen Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug.
Zu §& 90 B. Diese Fassung wird sich für Vorstände mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern empfehlen.
Zu §& 91. Es empfiehlt sich, die Besugnisse des Vorsitzenden nicht zu eng zu fassen, beispielsweise wird ihm
auch die Ablehnung von Kassenleistungen sowie die Zuteilung zu einer Lohnklasse nach § 26 A Abs. 2 übertragen
werden können.