8 89b.
Die Sektion wird von einem vom Kassenausschuß auf die Dauer von vier Jahren ge-
wählten Leiter verwaltet. Für den Leiter wird ein Ersatzmann gewählt, der zugleich als Stell-
vertreter für den Behinderungsfall und im Falle seines Ausscheidens oder seiner Enthebung vom
Amte (§ 24 der Reichsversicherungsordnung) für den Rest der Amtszeit für ihn eintritt. Als
Leiter und Ersatzmänner kommen nur am Sitze der Sektion Wohnende in Betracht.
§ 99.
Der Leiter der Sektion und sein Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als
Ehrenamt. Sie erledigen die laufenden Geschäfte; erforderliche Hilfskräfte stellt der Kassen-
vorstand. Dem Leiter kann der Kassenvorstand einen Pauschbetrag für Geschäftsräume und
Schreibhilfe gewähren.
99.
Der Leiter der Sektion hat folgende Geschäfte wahrzunehmen:
1. die Entscheidung über Anträge auf die Leistungen der Krankenversicherung mit
Ausnahme der Gewährung von Krankenhilfe (§ 27) nach Ablauf der achten Woche
der Erkrankung, Krankenhauspflege (§& 28), Hausgeld (8 29), Fürsorge für Ge-
nesende (§ 32 Abs. 1), Hilfsmitteln gegen Verunstaltung und Verkrüppelung (§ 32
Abs. 2), Wochenhilfe (§8 36 ff.), einmaliger Abfindung (§8 45, 46),
die Uberwachung der in ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken,
die Anzeige von Erkrankungen, die ein entschädigungspflichtiger Unfall herbei-
geführt hat, an den Träger der Unfallversicherung (§ 1512 der Reichsversicherungs-
ordnung),
S O
4. die Krankengelder gegen Vorlegung der Krankenscheine zu zahlen,
5. die Einziehung der Beiträge,
6. die Beaufsichtigung der Kassenangestellten, die im Bezirke der Sektion wohnen,
7. die Bescheinigung der Krankheitswochen nach § 1438 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung,
8. die Erteilung von Auskunft an die Gewerbeaufsichtsbeamten (5 343 der Reichs-
versicherungsordnung),
9...............................................
8 99e.
Der Kassenvorstand kann dem Sektionsleiter Anweisungen über die Erledigung seiner
Geschäfte erteilen. Beschlüsse des Sektionsleiters kann der Kassenvorstand ändern.
g 99f.
Entsteht Streit über die Leistungen der Krankenversicherung oder über Maßnahmen des
Sektionsleiters, so hat er vor Einleitung des Streitverfahrens die Entscheidung des Kassen-
vorstandes herbeizuführen.
8 998g.
Die Leistungen aus der Krankenversicherung sind zau t(ewei Dritteln) von derjenigen
Sektion zu tragen, welcher der Erkrankte (Unterstützte) angehört. Dafür wird der Sektion ein
entsprechender Teil der Einnahmen der Kasse zugewiesen.
– 99h.
Hat eine Sektion (innerhalb dreier Jahre) mehr ausgegeben, als Kassenbeiträge ihr
zugewiesen sind, so kann der Kassenausschuß für die bei der Sektion versicherten Mitglieder
Zu 8 poh9h. Kommen in einer Sektion 7500 4K an Kassenbeiträgen ein, verausgabt aber die Sektion
nicht nur die ihr überwiesenen 5 000.#&, sondern darüber hinaus weitere 500 /4, so daß mit den Ausgaben der
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