Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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. (Im Falle des 5 11 Abs. 5 werden die Beiträge um. . . .. . Hundertstel ermäßigt.) 
VI (Im Falle des § 11 Abs. 6 werden die Beiträge für den dort bezeichneten Zeitraum 
auf. . . ... Hundertstel des Grundlohns ermäßigt.) (Im Falle des §& 11 letzter Absatz wird das 
Krankengeld für den übrigen Zeitraum bis auf Hundertstel des Grundlohns erhöht.) (Das 
Gleiche gilt entsprechend für das Hausgeld.) 
s40 (18). 
1 Versicherungspflichtige haben zwei Drittel und der Arbeitgeber ein Drittel der Bei- 
träge zu tragen. 
I1 Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. 
Ul (Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten 
höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen 
oder der Arbeitgeber zustimmt.) 
V Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft fortzuzahlen. (Für Mitglieder, die im 
Laufe der Kalender-(Zahl-)woche ein= oder austreten, ist der auf die Beschäftigungszeit entfallende 
tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für volle Kalender- 
(Zahl-)wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche in die Kasse eintreten, 
wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in der zweiten Hälfte der Woche ein- 
treten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche austreten, 
wird ein Beitrag nicht erhoben. Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche, so ist 
ein voller Wochenbeitrag zu zahlen.) 
B. Zahlung der Beiträge. 
s41 (17). 
1 Alsbald (binnen drei Tagen) nach Ablauf jeder Lohnzeit sind die Beiträge für sie von 
dem Arbeitgeber für die versicherungspflichtigen Mitglieder zur Kasse abzuführen. 
I11 Die Versicherungsberechtigten haben die Beiträge zum Zahltag einzuzahlen (oder kosten- 
los einzusenden). 
ill Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. 
Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes. 
s42 (18). 
Die versicherungspflichtigen Kassenmitglieder müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Bei- 
tragsteile vom Barlohn abziehen lassen. Der Arbeitgeber darf die Beitragsteile nur auf diesem 
Wege wieder einziehen. Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu 
verteilen, auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Versicherten auf 
volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen 
sie nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge 
ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 
C. Zusatzbeiträge. 
g 43. 
!1 (Von den Mitgliedern mit Familienangehörigen werden Zusatzbeiträge erhoben. Diese 
werden auf (wöchentlich) .. Mark festgesetzt.) 
!1 (Bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten selbst und während des Bezugs des Wochen- 
und des — durch eine Versicherte gilt § 41 letzter Absatz auch für die Zusatz- 
eiträge. 
Zu 339 Abs. 5, 6. Bgl. die Anmerkung zu § 11 Abs. 5, 6. Im Falle des §& 11 Abs. 6 können entweder 
die Beiträge ermäßigt oder das Krankengeld erhöht werden. Uber die zulässige Grenze der Erhöhung des Krankengeldes 
vgl. & 191 der Reichsversicherungsordnung. 
Zu & 39 im allgemeinen. Wird erweiterte Krankenpflege eingeführt (zu vergleichen Anmerkung zu § 11), 
so ist dem # 39 folgender Absatz hinzuzufügen: 
„Die Beiträge für die Versicherten, denen bei Erkrankung nur die erweiterte Krankenpflege zusteht, werden 
auf Hundertstel ermäßigt.“ 
50“ 
428 Abs. 2, 
*488 R. B.O. 
88 424, 438 
R. B.O. 
* 381 Ab. 1 
N.V. O. 
z 881 Abs. 8 
RVD. 
g 882 R. V. O. 
5 397 R. V. D. 
888 R. V. O. 
I& 394, 395 
N.V. O. 
g 384 Abs. 2 
N.V.O
	        
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