Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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beigefügten Wahlordnung gewählt, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet. Dabei gilt 
folgendes: 
1. Den Arbeitgebern stehen für die Wählbarkeit bevollmächtigte Betriebsleiter, Ge- 818 Abs.2 
schäftsführer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber (§ 332 Abs. 2 der MR. B. O. 
Reichsversicherungsordnung) gleich. 
2. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern, wenn sie regell 814 Abs. 2 
mäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, anderenfalls zu den .#.0. 
Versicherten. 
3. Wer als Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, wenn er §* 17 N.V.O. 
a) das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
b) mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder die ein anderer an 
Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 
c) * Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu 
ren, 
d) mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft 
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegen- 
vormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversiche- 
rung einer Gegenvormundschaft gleich, 
e) während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindestens zwei 
Jahre geführt hat, 
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Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom §# 18 N..O. 
Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark bestraft 
werden. 
4. [Arbeitgeber, die mit Zahlung der Beiträge (für mehr als... Wochen) (für § 387 RN.B.O. 
mehr als.... Monate) im Rückstand sind, sind von der Wahlberechtigung und 
Wählbarkeit ausgeschlossen. 
5. Solange die Wahlberechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen zu wählen, §5 379 R.V O. 
bestellt das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) die Mitglieder. 
Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender sich weigert, die ihnen ob- 
liegenden Geschäfte auszuführen, nimmt sie das Versicherungsamt selbst oder durch 
Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr. 
6. Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind und deren eigene Rechte §* 517 N.V.O. 
und Pflichten auf ihren Antrag ruhen, sind weder wahlberechtigt noch wählbar. 
[7. Das Stimmrecht der einzelnen Arbeitgeber wird nach der Zahl ihrer versicherungs= 55 683 Abs. 3 
pflichtigen Beschäftigten derart bemessen, daß die Arbeitgeber für je .(3) ver- N V.O. 
sicherungspflichtige Beschäftigte eine (tjedoch höchstens. Stimmen) führen. 
oder 
Das Stimmrecht der einzelnen Arbeitgeber wird in folgender Weise 
abgestuft: 
Jeder Arbeitgeber, der während des letzten Jahres nicht mehr als 110) 
versicherungspflichtige Personen beschäftigt hat, hat eine Stimme, bei Beschäftigung 
darüber hinaus bis zu .. (100) für je . .. (10) und von . . . (100 an für 
je . 150) mehr versicherungspflichtige Personen eine weitere Stimme. 
Die im- der Stimmen, die einem einzelnen Arbeitgeber zustehen, 
beträgt .. . . ... 
8. (7.) Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit 816 R. V. O. 
im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann wieder ge- 
wählt werden. 
un Den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter bestellt die Innung aus den 
Mitgliedern des Kassenvorstandes.
	        
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