Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5. bei Wahlen hinsichtlich des Wahlrechts der Kasse als Arbeitgeberin, 
6............................................... . 
II In diesen Fällen kann der Vorsitzende seine Vertretungsmacht auf den (einen) (geschäfts- 
leitenden Angestellten) übertragen.] 
. §59. 
88, 8867 Abs. 1 1 Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz, Satzung oder Dienstordnung, 
R. B. D. so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu be- 
anstanden. - 
«DieBeschwerdebewirktAusschub. 
  
  
§60. 
§6Abf-1R—B.D- Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammen- 
setzung binnen einer Woche seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
D. Geschäftsordnung des Ausschusses. 
8 61. 
! Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Gegenstände 
der Verhandlungen wenigstens (eine) Woche vorher zur Sitzung einberufen. 
II Jährlich findet eine ordentliche Ausschußsitzung statt 
oder 
Ordentliche Ausschußsitzungen finden statt: 
1. im (November) jedes Jahres zur Wahl des Rechnungs-Ausschusses für die Prüfung 
der Rechnung des laufenden Jahres und für die Festsetzung des Voranschlags 
sowie — falls erforderlich — zu den Neuwahlen für den Vorstand; 
2. im (April) jedes Jahres zur Abnahme der Rechnung des Vorjahrs. 
Il Außerordentliche Ausschußsitzungen beruft der Vorsitzende des Vorstandes nach Bedürfnis. 
Der Ausschuß muß binnen . . Vochen berufen werden, wenn [der l(dritte) Teill.) 
der Vertreter unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) darauf anträgt (antragen). 
IV Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (Der Vorsitzende des Vorstandes kann zu den Sitzungen 
seinen Stellvertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen 
zuziehen.) 
. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter vorschriftsmäßig berufen (und 
wenigstens Vertreter erschienen) sind. 
V! Die Gegenstände der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes; er muß 
unter sie alle Beschwerden, die von Kassenmitgliedern oder von beitragszahlenden Arbeitgebern 
gegen seine Verwaltung eingebracht sind sowie alle Anträge aufnehmen, die von mindestns 
Vertretern im Ausschuß schriftlich gestellt sind. 
8 62. 
1 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
II. Der Vorsitzende ist befugt, Vertreter im Ausschuß, die seinen zur Leitung der Verhand- 
lung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge 
leisten, aus dem Sitzungsraume zu verweisen. 
g 63. 
1 Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
i Ubereinstimmende Beschlüsse der Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sind er- 
forderlich, wenn es sich handelt 
l 388 N.V.O. a) um eine Erhöhung der Beiträge über vier und einhalb vom Hundert des Grund- 
lohns, die nicht zur Deckung der Regelleistungen dienen soll, 
Zu § 61. Die Zeiten für die ordentlichen Ausschußsitzungen müssen mit Rücksicht auf das Geschäftsjahr 
gewählt werden. · 
 
	        
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