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Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1
und 2 der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die §6 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 an für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Landschaft der Provinz Westfalen Beschäftigten,
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach
den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie lediglich für ihren Beruf aus-
gebildet werden;
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Landschaft
der Provinz Westfalen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang
gewährleistet ist.
Berlin, den 27. März 1913.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zell- und Steserwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter
und der Oberbehörden.
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Königreich Preußen.
Bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Münster wird zum 1. April 1913 eine sechste
Abteilung errichtet. Das Amt führt die Bezeichnung:
Königliches Stempel- und Erbschaftssteueramt, Abteilung I1 (II, III, IV, V, V.).
und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirk die Provinz Westfalen.
Die Stationskontrolleure, Zollinspektoren Freiwald in Mainz und Kloß in Konstanz, sind durch
Berfügung des Königlich Preußischen Finanzministers mit dem 1. April 1913 zu Ober-Zollrevisoren
ernannt worden.