Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 548 — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 21. Mai d. J. beschlossen, daß 
1. in der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen der § 28 wie folgt neu zu 
assen ist: 
saf „Zur Verwendung bei der Herstellung von Pergamentpapier kann inländischer 
Invertzucker nach Vermischung mit 1 vom Hundert Seifenpulver oder 10 vom Hundert 
kristallisiertem Chlorkalzium steuerfrei abgelassen werden, sofern die Vergällungsmittel 
die in der Anlage D 1 geforderten Eigenschaften besitzen. Die Vergällungsmittel 
dürfen auch vor der Vermischung in Wasser gelöst werden“; 
2. am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die anliegende An- 
leitung zur Untersuchung des kristallisierten Chlorkalziums hinzuzufügen ist. 
Berlin, den 4. Juni 1913. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Menschel. 
Anleitung 
zur Untersuchung des kristallisierten Chlorkalziums. 
1. Eigenschaften. Das Chlorkalzium bildet weiße oder schwach grau gefärbte, an der Luft 
leicht zerfließende Kristalle und besitzt bitteren Geschmack. 4 
2. Prüfung. Von dem zu untersuchenden Chlorkalzium ist eine wässerige Lösung in einer 
Verdünnung 1:1000 herzustellen. Hiervon wird eine kleine Menge im Probierglas mit einem Tropfen 
verdünnter chlorfreier Salpetersäure und einigen Tropfen Silbernitratlösung versetzt. Es soll sofort 
ein dicker, beim Aufkochen sich käsig zusammenballender Niederschlag von Chlorsilber entstehen. 
Eine zweite Probe der wässerigen Chlorkalziumlösung ist mit einigen Tropfen einer Ammonium- 
oxalatlösung zu versetzen und kurze Zeit zu kochen. Es muß sich hierbei ein reichlicher Niederschlag 
von Kalziumoxalat abscheiden. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 30. April d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Laschenuhrgehäusen und Mittelringen zu 
solchen aus unedlem Metall — Tarifnummern 930 und 878 — zum Anbringen von An- 
stößen (Scharnieren) und zum Vergolden oder Polieren die Voraussetzungen des § 2 der 
Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Königlich Sächsischen Ober-Finanzrat Herrmann 
in Königsberg ist der Titel und Rang eines Geheimen Finanzrats und dem Reichsbevollmächtigten 
für Zölle und Steuern, Königlich Sächsischen Finanzrat Ebert in Breslau der Titel und Rang eines 
Ober-Finanzrats von Sr. Majestät dem König von Sachsen verliehen worden. 
Der Stationskontrolleur, bisherige Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Steuerinspektor Johns in 
Berlin führt fortan den Titel „Zollinspektor“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.