Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bß. Der S 10 erhält folgende Fassung: 
„§ 10. 
) Für Tabakerzeugnisse, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb 
des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt zuverlässigen Herstellern den 
Ausfuhrnachweis durch ein von ihnen zu führendes Postausgangsbuch gestatten, dessen 
Muster die Direktivbehörde vorschreibt. Der Abgabe einer Anmeldung oder eines 
Zigarettenbegleitscheins (§5 9) und einer Abfertigung der Erzeugnisse (§ 12) bedarf es 
in diesem Falle nicht. Auf Sendungen nach den Hollausschlußgebieten mit Ausnahme 
von Helgoland, findet die Vergünstigung keine Anwendung. Die Vergünstigung ist 
an folgende Bedingungen geknüpft: 
a) Die Poststücke find vom Versender mit einem grünen Zettel zu bekleben, der 
in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck „Tabakerzeugnis! Beim Verbleib 
im Inland der Zollstelle vorzuführen!“ sowie die Nummer des Postausgangs- 
buchs, den Namen oder die Firma des Versenders und die Bezeichnung der 
für diesen zuständigen Zollstelle enthält. Die Begleitadressen erhalten den 
gleichen Aufdruck oder Vermerk. 
b) Der Versender hat sich einer Vertragsstrafe bis zu 1000 .K für jeden Einzel- 
fall zu unterwerfen, in dem für nachgewiesen erachtet wird, daß eine in das 
Postausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer 
geringeren als der eingetragenen Menge eingeliefert worden ist, daß auf 
Grund des Postausgangsbuchs bei der Post eingelieferte Sendungen ohne 
vorherige Genehmigung der Hebestelle zurückgerufen worden sind, daß ander- 
weit über sie verfügt oder daß ein Poststück oder eine Begleitadresse nicht 
in der unter a vorgeschriebenen Weise beklebt worden ist. Auf die Fest- 
setzung und Einziehung der Vertragsstrafe wird § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 
sinngemäß angewendet. 
(2) Die im § 9 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Erklärungen sind im Post- 
ausgangsbuch entweder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen aus in= und 
ausländischen Tabakblättern (§ 9 Abs. 4) das Mischungsverhältnis nicht stets das- 
selbe bleibt, bei jeder Eintragung abzugeben. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, 
die zum Versande fertiggestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und 
ihren Inhalt zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuche probe- 
weise mit den Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund in ersterem 
zu vermerken. Auf Grund des Postausgangsbuch wird die Vergütung berechnet 
(§5 36 bis 39). 
(3z) Die Postanstalten führen die gemäß Abs. 1 a beklebten Poststücke, wenn ihre 
Aushändigung im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort zuständigen 
Zollstelle vor. Diese darf solche Poststücke dem inländischen Empfänger erst über- 
lassen, nachdem die dafür gewährte Vergütung zurückgezahlt oder der Inhalt der 
Poststücke im Postausgangsbuche des Versenders abgesetzt worden ist. Ist für 
den Versender ein anderes Amt zuständig, so erfolgt die Regelung im Einvernehmen 
mit diesem.“ 
C. Es sind zu streichen im § 11 die Klammern „(§5 9)“ und „(§ 10 Abs. 1)“, im § 19 die 
Angabe „§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1“ nebst den Gedankenstrichen, im § 28 Abs. 3 die 
Klammern „(§ 9)“ und „(8 10)“. 
Zu ersetzen sind 
im § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 und § 38 die Klammer „(88 9, 10)“ durch „(§ 9)“, 
im § 36 Abs. 1 Satz 2 die Worte „Zigaretten und Zigarettentabak“ durch „Erzeugnisse" 
und die Klammer „(§5 10 Abs. 2)“ durch „(§ 10)“, 
im § 38 Satz 2 die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch „8 10“. 
  
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