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Aachweisung
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1913 bis zum Schlusse des Monats Mai 1913.
# . Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist
e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1913 veran-
Einnahmen Mai 1913 schlagt auf
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Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 131 549 716 842 369 000
Reichs · Eisenbahnverwaltung .. . . . ... 26 309 000 153 779 000
383. Versichernugs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 1242 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen,
daß die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§8 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung mit
Wirkung vom 1. Januar 1913 an gelten für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Handelskammer für die Kreise Heidelberg und
Mosbach Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den
Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder. sie lediglich
für ihren Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Handelskammer für
die Kreise Heidelberg und Mosbach Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an-
gegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 12. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.